Entscheidungsstichwort (Thema)

vom Rechtsanwalt eingereichte Klage ohne ausdrücklichen Klageantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die von einem Rechtsanwalt eingereichte Kündigungsschutzklage muss noch keinen ausformulierten Klageantrag enthalten, um die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren.

 

Normenkette

KSchG §§ 1, 4, 7

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1741/05)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.12.2007; Aktenzeichen 2 AZR 818/06)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 19.10.2005, Az.: 4 Ca 1741/05,

wird auf Kosten der Berufungsführerin

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2005 aufgrund der ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 11.02.2005.

Der am 01.06.1974 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 01.09.1995 als Auszubildender beschäftigt und nach Abschluss der Ausbildung ab dem 01.08.1997 als Firmenberater. Er war der Filialdirektion in C… zugewiesen, in deren Bereich regelmäßig mehr als sechs Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt sind, und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von EUR 4.300,–.

Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 26.07.2004 (Kopie Bl. 57 d.A.) ab, da er trotz Aufforderung durch seinen Vorgesetzten nicht rechtzeitig vor einem Controllingtermin die Ergebnisprotokolle über die Jahresdurchsprache bei Großkunden vorgelegt hatte. In dem Schreiben wurde die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger künftig Dienstanweisungen pünktlich und rechtzeitig erfüllt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Controllingberichtswesen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 16.11.2004 (Kopie Bl. 70, 71 d.A.) ein zweites Mal abgemahnt. In dem Schreiben werden dem Kläger drei Pflichtverstöße vorgehalten; zum einen, dass die Anmeldung zu einer Tagung verspätet erfolgt sei, er trotz ausdrücklicher Anweisung seines Vorgesetzten D… nicht umgehend mit einem Kunden eine Terminsvereinbarung getroffen habe und er eine Übersicht über die aktuellen Firmen-Jahresdurchsprachen der Agenturen sowie die Übersicht der erledigten Durchsprachen bei Großkunden statt am 12.11.2004 erst am 15.11.2004 vorgelegt habe.

Im Januar 2005 legte der Kläger eine Aufstellung über die Jahresdurchsprache bei Firmengroßkunden (Kopie Bl. 73 d.A.) vor.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 11.02.2005 (Kopie Bl. 8 d.A.) das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.06.2005.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2005 Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg erhoben. Der Schriftsatz enthält keinen konkreten Feststellungsantrag, aber die Textpassage, dass Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen würden, nicht gegeben seien und die Beklagte regelmäßig mehr als fünf Mitarbeiter beschäftige.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat mit Endurteil vom 19.10.2005 die Feststellung getroffen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 11.02.2005 nicht aufgelöst wurde.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 08.12.2005 zugestellte Urteil haben diese mit dem am Folgetag beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 12.12.2005 Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 03.02.2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am selben Tag, begründet.

Die Beklagte meint, die Kündigung gelte bereits gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt, da der Kläger innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG keine ordnungsgemäße Klage bei Gericht eingereicht habe. Dies deshalb, da die Klageschrift entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO keinen Sachantrag enthalte. Hierbei handele es sich bei einer anwaltlich vertretenen Klagepartei um keine zu strenge formale Anforderung, von der abgesehen werden könne.

Der Kündigung fehle auch nicht die soziale Rechtfertigung, denn sie beruhe auf dem Fehlverhalten des Klägers, die Jahresdurchsprachen beim Großkunden nicht wie angeordnet persönlich durchgeführt zu haben. Dieser Pflichtverstoß stehe in einem inneren Zusammenhang mit den beiden ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnungen. Die Abmahnung vom 26.07.2004 habe zwar die Berichtspflicht des Klägers über Jahresdurchsprachen bei Großkunden betroffen, es sei mittelbar auch die Verpflichtung, Jahresdurchsprachen bei Großkunden persönlich durchzuführen, Gegenstand dieser Abmahnung gewesen, da nur über etwas berichtet werden könne, was zuvor durchgeführt worden sei,. Damit sei der Kläger in hinreichend deutlicher Art und Weise darauf hingewiesen worden, dass ein Verstoß gegen die Besuchspflicht ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen werde. Wegen der Ähnlichkeit der Pflichtverletzung sei auch die in der zweiten Abmahnung vom 16.11.2004 gerügte unterlassene Terminsabsprache mit dem Kunden E… einschlägig. Ferner sei erneut di...

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