Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Leitsatz (amtlich)
Anwendbarkeit der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädiung eines PKW
Normenkette
BGB §§ 249-251, 254, 284, 286, 325, 611, 615
Verfahrensgang
ArbG Würzburg (Urteil vom 20.06.1995; Aktenzeichen 2 Ca 2561/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 20.06.1995 – 2 Ca 2561/94 – in Ziffern 1 bis 3 teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 11.878,01 nebst 4 % Zinsen aus DM 644,33 seit 10.10.1994, aus DM 1.584,– seit 26.10.1994 und aus DM 9.649,68 seit 24.03.1995 zu zahlen.
2. Im übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 13/100 und die Beklagte 87/100.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz wegen Entzuges der privaten Nutzung eines Dienstwagens sowie Erstattung von Auto- und Reparaturkosten gemäß Abrechnung in Höhe von DM 644,43 und DM 608,58.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 01.06.1992 als Vertriebsleiter beschäftigt. Der Anstellungsvertrag vom 03.05.1992 erhält in § 3 Abs. 3 folgende Vereinbarung:
„F. stellt Herrn A. einen PKW Modell Mercedes 200 E als Dienstwagen zur Verfügung unter Anrechnung des steuerlich festgesetzten Anteils für uneingeschränkte Privatnutzung”.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 07.10.1994, dem Kläger am 10.10.1994 zugegangen, das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, entzog sie dem Kläger ab 10.10.1994 das diesem zur Verfügung gestellte Fahrzeug (Mercedes 250 D). Mit Beschluß vom 13.12.1994 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Beklagte verurteilt, den Dienstwagen des Klägers, Mercedes 250 D für die Zeit bis zum 31.03.1995 an diesen herauszugeben.
Der Kläger fordert für die Zeit vom 11.10.1994 bis 12.02.1995, mithin für 125 Tage, unter Zugrundelegung der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, bei einem Tagessatz von DM 99,–, DM 12.375,– Schadenersatz für den Entzug des PKW. Ferner begehrt er Erstattung von Auto- und Reparaturkosten gemäß Abrechnung in Höhe von DM 644,43 und DM 608,58.
Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 20.06.1995 der Klage ausgenommen des 4 % übersteigenden Zinssatzes stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Zeitraum der Nutzungsentziehung die in der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zugrunde gelegten Tarife für die Berechnung des Schadenersatzanspruches herangezogen.
Mit der am 03.08.1995 eingegangenen und am 04.10.1995 begründeten Berufung – die Berufungsbegründungsfrist war bis 04.10.1995 verlängert worden – gegen das ihr am 05.07.1995 zugestellte Urteil verfolgt die Beklagte ihr Verfahrensziel auf Klageabweisung weiter. Die Beklagte wiederholt zur Begründung ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzt es insbesondere wie folgt: Die Berechnung der Nutzungsentschädigung sei schon im Ansatz verfehlt, da der Kläger vertraglich nur Anspruch auf zur Verfügungsstellung eines PKW Mercedes 200 E als Dienstwagen habe. Das Erstgericht sei insoweit unzutreffend von der Behauptung des Klägers ausgegangen, er habe Anspruch auf einen Mercedes 250 D. Die. Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch könne vorliegend nicht angewandt werden, da diese ausschließlich auf privat genutzte Personenkraftwagen zugeschnitten sei. Vorliegend sei die private Nutzung des PKW's jedoch nur von untergeordneter Bedeutung gewesen. Die private Nutzung sei mit maximal 3000 bis 4000 Kilometer pro Jahr anzusetzen. Bei dieser minimalen Kilometerleistung sei der Kläger im Rahmen der Schadensminderungspflicht verpflichtet, seine Privatfahrten mit einer Taxe durchzuführen.
Die Beklagte beantragt:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 20. Juni 1995 (AZ.: 2 Ca 2561/94), wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die Entscheidung des Erstgerichts.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist unzulässig, soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von DM 644,43 und DM 608,58 wehrt.
Die Beklagte hat in der Berufungsschrift ohne Einschränkung beantragt das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Damit ist auch die Zahlungsklage bezüglich dieser beiden Positionen Gegenstand der Berufung. Zur Begründung ihres hierauf gerichteten Antrages hat die Beklagte aber nichts vorgetragen. Bezieht sich die Berufung auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, so muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Berufungsbegründung gegeben werden. Soweit sie fehlt, ist die Berufung unzulässig; es sei denn, die Begründethei...