Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerschulische Dienstverpflichtung in den Schulferien. Unbegründete Feststellungsklage einer heilpädagogische Förderlehrerin zum Einsatz in einer Tagesstätte
Leitsatz (amtlich)
Die Tarifvertragsparteien haben in Nr. 1 der Anlage D zu TVöD-V den Begriff der allgemeinbildenden Schule nicht definiert. Es ist daher auf die Begrifflichkeiten der Schulgesetze der Bundesländer abzustellen.
Normenkette
TVöD-V Anlage D; TVöD-V Anlage D Nr. 1; GewO § 106 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Bamberg (Entscheidung vom 13.02.2013; Aktenzeichen 2 Ca 245/12) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.02.2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin verpflichtet ist, in den Schulferien Dienst außerhalb der Schule zu leisten.
Der Beklagte ist ein Verein, der für und mit geistig behinderten Menschen arbeitet. Er betreibt in dieser Aufgabenstellung eine Schule, die H...schule. Außerdem unterhält er eine Tagesstätte.
Die Klägerin wurde zum 01.04.1979 beim Beklagten als Angestellte eingestellt. Sie ist als heilpädagogische Förderlehrerin in der H...schule tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung, nunmehr gilt der TVöD-VKA.
Anlage D zu TVöD-V lautet auszugsweise:
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -
1Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). ...
Protokollerklärung:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt.
Nr. 2
1Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
Nr. 3
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. ...
(2) 1Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. ...
Der Beklagte teilt die Klägerin außerhalb der Schulferien zum Dienst in der Tagesstätte ein.
Die Klägerin erhob am 09.03.2012 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Bamberg, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie nicht verpflichtet sei, in den gesetzlichen Schulferien außerhalb der Schule Dienst als heilpädagogische Förderlehrerin zu leisten.
Mit Urteil vom 13.02.2013 wies das Arbeitsgericht die Klage ab.
Das Urteil wurde der Klägerin am 04.07.2013 zugestellt.
Die Klägerin legte gegen das Urteil am 23.07.2013 Berufung ein und begründete sie am 27.09.2013. Die Berufungsbegründungsfrist war bis 04.10.2013 verlängert worden.
Die Klägerin macht geltend, sie arbeite wie eine Lehrkraft und sei daher wie die entsprechenden Beamten zu behandeln. Dies gelte insbesondere auch für die Inanspruchnahme während der Schulferien. Die Klägerin führt aus, die H...schule sei eine allgemeinbildende Schule. Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen könne insoweit keine Definition geben, weil diese dann länderspezifisch immer anders lauten könnte.
Die Klägerin beantragt:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 13.02.2013 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, in den gesetzlichen Schulferien Dienst außerhalb der Schule als heilpädagogische Förderlehrerin zu leisten.
Der Beklagte beantragt:
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagte führt aus, die Klägerin sei keine Lehrerin im Sinne des Art. 59 BayEUG. Vielmehr habe sie den Status einer heilpädagogischen Förderlehrerin im Sinne des Art. 60 BayEUG.
Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Absatz 1 und 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.
Die Berufung ist unbegründet.
Die Klage ist zulässig. Es liegt insbesondere das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor. Die Klägerin hat über den konkreten Anweisungsfall hinaus ein Interesse daran, dass alsbald festgestellt wird, ob der Beklagte berechtigt ist, sie in den Schulferien zu Arbeitsleistungen in seiner Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.
Der Beklagte ist berechtigt, die Klägerin während der Schulferien außerhalb der Schule als heilpädagogische Förderlehrerin einzusetzen. Insbesondere sind die diesbezüglichen Anweisungen des Beklagten von dem ihm zustehenden Direktionsrecht erfasst, § 106 GewO.
Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, es sei denn, dem stehen Regelungen u.a. im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag entgegen.
Der zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsver...