Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlußfrist der §§ 626 Abs. 2 BGB, 54 Abs. 2 Satz 2 BAT beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der vom Personalamt abschließend festgestellte und schriftlich niedergelegte Kündigungssachverhalt dem 1. Bürgermeister (hier Oberbürgermeister) zur Kenntnis gebracht wird.
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten vom 03.07.1991 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.1991 – 8 Ca 4469/90 – wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 25.07.1990 zum 31.12.1990.
Der am 26.10.1938 geborene Kläger war seit 01.10.1970 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt, vor diesem Zeitpunkt bereits ab 01.01.1986 Bauaufseher in der Abteilung Stadtentwässerung des Tiefbauamtes. Das zuletzt erzielte monatliche Einkommen betrug 3.725,– DM brutto.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestellten-Tarifvertrag (BAT) Anwendung.
Mit Schreiben vom 25.07.1990 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Einräumung einer sozialen Auslauffrist zum Ende des Kalenderjahres mit der Begründung, der Kläger habe sich beharrlich dienstlichen Weisungen entzogen und seine Arbeitsleistung nur unzureichend erbracht.
Von einer näheren Darstellung des Sachvortrags der Parteien erster Instanz wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen und insoweit auf die Schriftsätze des Klägers vom 06.08.1990, 01.10.1990 und 21.01.1991 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 06.09.1990, 13.12.1990 nebst Anlagen und auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.03.1991 am 24.04.1991 folgendes Endurteil verkündet:
I. Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.07.1990 nicht zum 31.12.1990 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trogen.
III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.175,00 DM.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben, weil die Beklagte die zweiwöchige Ausschlußfrist nach § 626 Abs. 2 BGB versäumt habe. Im übrigen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 07.06.1991 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.1991 hat die Beklagte durch ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 03.07.1991, der am 04.07.1991 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg einging, das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 29.07.1991 ist am 30.07.1991 beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen.
In der Berufung stellt die Beklagte folgende Anträge:
- Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.1991, 8 Ca 4469/90, wird aufgehoben.
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – zu tragen.
Die Beklagte bringt in der Berufung vor, die Frist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 54 Abs. 2 Satz 2 BAT sei nicht versäumt, weil es bei einer bayerischen Gemeinde nicht auf die Kenntnis des ersten Bürgermeisters, hier des Oberbürgermeisters ankomme, sondern auf die Kenntnis des Personal- und Organisationsausschusses (POA) des Stadtrats der Beklagten. Die Mitglieder dieses Ausschusses seien erst anläßlich der turnusmäßigen Sitzung vom 17.07.1990 informiert worden, so daß die außerordentliche Kündigung vom 25.07.1990 innerhalb der zweiwöchigen Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB liege.
Der Kläger beantragt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.04.1991 wird zurückgewiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag vom 800,– DM übersteigt (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Festsetzung des Streitwerts im Ersturteil auf 11.175,– DM, die hinsichtlich der Beschwer für das Berufungsgericht grundsätzlich bindend ist (vgl. BAG, AP Nr. 6 zu § 64 ArbGG 1969), bestehen keine Zweifel daran, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrog von 800,– DM übersteigt, da die Beklagte mit der Berufung die Aufhebung des Ersturteils beantragt.
Die Berufung ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden (§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518, 519 ZPO).
II.
In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht Nürnberg hat der Feststellungsklage des Klägers zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt der Begründung des angefochtenen Urteils dahin, daß der bei der Beklagten gebildete Personal- und Organis...