Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestand. Forderung. Gegenstandswert. Insolvenzfeststellungsklage. Insolvenzgläubiger. Insolvenzquote. Insolvenzverwalter. Wertfestsetzung. bestritten. Gegenstandswert bei Insolvenzfeststellungsklage
Leitsatz (amtlich)
1.) Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist, mithin nicht nach der Insolvenzquote als solcher, sondern nach der nach gerichtlichem Ermessen schätzbaren Quote.
2.) Eine Verpflichtung des Gerichts, zur Streitwertfestsetzung die Insolvenzakten auszuwerten, ergibt sich nur dann, wenn dem Gericht keine hinreichenden Grundlagen für die Schätzung vorliegen.
Normenkette
InsO § 182; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 21.12.2009; Aktenzeichen 8 Ca 1705/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.12.2009 – 8 Ca 1705/08 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Tatbestand
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger macht im Wege der Insolvenzfeststellungsklage rückständige Vergütungsansprüche (u.a. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seit 2004) gegen den Insolvenzverwalter seines ehemaligen Arbeitgebers geltend. Insgesamt begehrt er die Feststellung einer Forderung in Höhe von 29.472,12 EUR zur Insolvenztabelle.
Das Arbeitsgericht hatte im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 15.01.2009 das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts in einer Parallelsache abzuwarten. Nachdem diese ergangen ist, ruhte das Verfahren weiterhin, da die Parteien auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten wollten.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.10.2009 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit nach Anhörung mit Beschluss vom 21.12.2009 auf 7.368,00 EUR fest. Damit folgte es bei der Wertfestsetzung dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der mit Schriftsatz vom 19.10.2009 die Festsetzung des Gegenstandswerts für seine anwaltliche Tätigkeit in dieser Höhe beantragt hatte. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte in seinem Antrag die Festsetzung auf 29.472,12 EUR (Nennwert der streitigen Insolvenzforderung) beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger gehe davon aus, dass dieser Betrag vollständig zur Auszahlung gelangen werde, wenn der Rechtsstreit über den Bestand der Forderung in seinem Sinne entschieden werde.
Das Arbeitsgericht hat seine Streitwertfestsetzung, die sich nach § 182 InsO richtet, ausführlich begründet. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Das Arbeitsgericht hat zur Ermittlung dieses Betrags eine Anfrage an den beklagten Insolvenzverwalter gestellt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 08.12.2009 mitgeteilt, „aus heutiger Sicht” sei allenfalls mit einer Zahlung von 10 bis 15 % der geltend gemachten Forderung zu rechnen. Unter Berücksichtigung dieser Auskunft und des Hinweises des Beklagten in seinem Antrag auf Wertfestsetzung, die Insolvenzquote betrage in der Regel nicht über 25 % der geltend gemachten Forderungen, hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 7.368,00 EUR, (25 % der streitigen Forderung) festgesetzt. Zur Begründung führt es aus, in dem Parallelverfahren sei auch das Landesarbeitsgericht von einem Gegenstandswert in Höhe von 25 % der streitigen Insolvenzforderung ausgegangen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.06.2009 – 3 Sa 31/09, juris). Zudem habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb vorliegend im Falle seines Obsiegens von einer Befriedigung in voller Höhe auszugehen sei.
Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.12.2009 zugegangenen Beschluss hat er mit am 07.01.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, das Arbeitsgericht dürfe sich bei der Wertfestsetzung nach § 182 InsO nicht allein an der nach Angaben des Beklagten üblichen Quote orientieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse das Gericht bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 182 InsO „alle Erkenntnismöglichkeiten” ausschöpfen und sei nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters gebunden. Es müsse diese Auskunft durch Beiziehung der Insolvenzakten prüfen (BGH, Urt. v. 21.12.2006 – VII ZR 200/05, juris; BGH, Urt. v. 09.09.1999 – IX ZR 80/99, juris).
Das Arbeitsgeric...