Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlanfechtung. Wahlvorstand. Wahl der Bezirksschwerbehinderten-Vertretung
Leitsatz (redaktionell)
Unterlässt es der Wahlvorstand bei der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung einen aus formalen Gründen zurückgewiesenen Wahlbewerber zeitnah über die Zurückweisung zu informieren, kann dies zur Anfechtung der Wahl berechtigen.
Normenkette
SGB IX §§ 94, 97
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 25.10.2007; Aktenzeichen 10 BV 6/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2007 – 10 BV 6/07 – wie folgt abgeändert:
Die Wahl zur Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bereich des Sanitätsführungskommandos (am 22.01.2007) wird für ungültig erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird für den Beteiligten zu 5 zugelassen.
Tatbestand
I. Die drei Antragsteller und der Beteiligte zu 5 (Antragsgegner) streiten über die Wirksamkeit der am 22.01.2007 durchgeführten Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung bei dem A. der Beteiligten zu 4. Die Wahl erfolgte auf der Grundlage des Wahlausschreibens, das mit Datum vom 01.12.2006 vom Wahlvorstand erlassen worden war (s. Bl. 70 f. d.A.). Vorsitzender des Wahlvorstandes war der Beteiligte zu 5, der gleichzeitig auch Wahlbewerber war. Die Beisitzer des Wahlvorstandes (L. und S.) waren Wahlbewerber für das Amt der stellvertretenden Bezirksvertrauensperson. Zu wählen waren die Bezirksvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und drei stellvertretende Mitglieder. Bezirksvertrauensperson und stellvertretende Mitglieder wurden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt (vgl. dazu Bl. 12 d. Beiakte – 10 BVGa 1/07 –: „Bekanntmachung der Bewerber”).
Der Wahlvorstand bestand im Bundeswehrkrankenhaus H.. Am 06.12.2006 erhielt der Wahlvorstand jeweils als Telefaxkopie (s. dazu die Kopien Bl. 26 bis 28 d. Beiakte).
- einen vom selben Tag datierenden, mit den Unterschriften des Antragstellers D. und von zwei weiteren Wahlberechtigten versehenen Vorschlag dieses Antragstellers (Wahlvorschlag zur Wahl am 22.01.2007; „Kettenfax”),
- die Zustimmungserklärung des Antragstellers D.
- ein den handschriftlichen Vermerk „Vorab per Fax” enthaltendes Anschreiben des Antragstellers.
Der genannte Wahlvorschlag vom 06.12.2006 war aus im Umlauf wiederholt weitergeleiteten Fax-Kopien entstanden (– der Vorschlag wurde zunächst nach Unterschrift durch einen Wahlberechtigten als Fax an den nächsten Wahlberechtigten und von diesem nach seiner Unterschrift auf der Telefax-Kopie an einen dritten Wahlberechtigten für dessen Unterschrift weitergeleitet und schließlich als Fax-Kopie dem Wahlvorstand übermittelt –).
Mit dem Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 23 d. Beiakte) wandte sich der Wahlvorstand unter Bezugnahme auf „Ihre Schreiben per Fax vom 06.12.2006 und Einschreiben …” u.a. wie folgt an den Antragsteller D.:
„… Mit Datum des 11.12.2006 … haben Sie dem Wahlvorstand ein Einschreiben mit Rückschein zugestellt. In diesem Umschlag befanden sich … des weiteren der von Ihnen bereits mehrfach zugesandte Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten, sowie der Einspruch gegen das Wahlausschreiben (…).
Nach Entgegennahme der Unterlagen haben wir festgestellt, dass es sich bei dem Wahlvorschlag um eine Kopie handelt. Ihr im Fax handschriftlicher Vermerk „Vorab per Fax” hat bei dem Wahlvorstand den Eindruck hinterlassen, dass Sie das Original mit handschriftlichen Unterzeichnungen fristgerecht nachreichen.
Aufgrund der von Ihnen in den Einsprüchen mehrfach betitelten Rechtssicherheit und dem berechtigten Interesse aller Vp, an einer ordnungsgemäßen Wahl, hat der Wahlvorstand die eingegangenen Wahlvorschläge bewertet und einstimmig die Vorlage von Originalen und handschriftlich unterzeichneten Wahlvorschlägen beschlossen.
Den von Ihnen eingereichten Wahlvorschlag erklären wir somit als ungültig und bitten Sie hiermit höflich, das Original bis zur unter Punkt 6 des Wahlausschreibens genannten Frist postalisch zuzustellen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
In der Sitzung vom 13. – 14.12.2006 beraten und einstimmig beschlossen…”.
Für den Antragsteller H. war beim Wahlvorstand ebenfalls per „Kettenfax” ein Wahlvorschlag für die Wahl zur stellvertretenden Bezirksvertrauensperson eingereicht worden. Diesen Wahlvorschlag (H.) wies der Wahlvorstand mit dem Schreiben vom 14.12.2006 (Bl. 98 d.A.) zurück.
Mit dem Schreiben vom 21.12.2006 (s. Kopie Bl. 16 d. Beiakte) übersandte der Beteiligte zu 1 dem Wahlvorstand im Original
Diese Unterlagen gingen dem Wahlvorstand am 27.12.2006 zu (s. Empfangsbekenntnis Bl. 15 d. Beiakte).
Der Wahlvorstand teilte dem Beteiligten zu 1 bezüglich des Wahlvorschlages vom 18.12.2006 u.a. mit:
„… Dieser Wahlvorschlag ist … verfristet eingegangen und kann nicht mehr berücksichtigt werden. Somit liegt kein gü...