Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellungsantrag, allgemeiner. Gegenstandswert. Keine wertmäßige Berücksichtigung eines neben dem Kündigungsschutzantrag gestellten allgemeinen Feststellungsantrags
Leitsatz (amtlich)
Ein allgemeiner Feststellungsantrag wird neben dem Kündigungsschutzklageantrag wertmäßig nicht berücksichtigt.
Normenkette
GKG § 42; RVG § 33
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 01.08.2006; Aktenzeichen 1 Ca 272/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.08.2006 unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Verfahren auf 74.468,00 EUR und für den Vergleich auf 93.927,00 EUR festgesetzt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer. Die Gebühr nach Nr. 8613 der Anlage 1 zum GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11.11.2002 als Corporate Vice President und General Manager CAE Division beschäftigt. Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ist der Arbeitsvertrag vom 11.11.2002 nebst Zusatzvereinbarung vom 28.06.2005. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser vertraglichen Vereinbarung wird auf Bl. 35 ff. d. A. Bezug genommen. In Vollzug der vertraglichen Vereinbarungen bezog der Kläger zuletzt ein Grundgehalt in Höhe von 13.455,00 EUR, abhängig von der Erfüllung vereinbarter Ziele ein zusätzliches Bruttogehalt von bis zu 2.880,00 EUR, eine Auslandszulage in Höhe von 861,00 EUR brutto, einen Mietkostenzuschuss in Höhe von zuletzt 421,00 EUR. Ferner war die Beklagte zur Überlassung eines Geschäftsfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unter Übernahme aller Kosten, die im Rahmen der üblichen Nutzung entstehen, verpflichtet. Der geldwerte Vorteil der Kfz-Nutzung beläuft sich nach übereinstimmenden Angaben der Parteien auf 800,00 EUR brutto für die Kfz-Überlassung sowie weitere 200,00 EUR für in Ansatz zu bringende Benzinkosten.
Mit Schreiben vom 02.02.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 15.05.2006. Hiergegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und neben dem Kündigungsschutzantrag den Antrag angekündigt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 15.05.2006 hinaus ungekündigt fortbesteht. Des Weiteren hat er den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Dauer des Kündigungsschutzrechtsstreits tatsächlich weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat schriftsätzlich die genannte Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt.
Mit Beschluss vom 19.06.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Wegen des Inhalts des festgestellten Vergleiches wird auf Bl. 112 d. A. Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben beantragt, den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 111.702,00 EUR und für den Vergleich auf 131.161,00 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 01.08.2006 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 72.784,00 EUR für das Verfahren und 91.822,00 EUR für den Vergleich festgesetzt. Wegen der Einzelheiten des genannten Beschlusses wird auf Bl. 126 f. d. A. verwiesen. Gegen diese ihnen am 03.08.2006 zugestellte Entscheidung richtet sich die beim Landesarbeitsgericht am 11.08.2006 eingegangene sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer, nachdem das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde mit Beschluss vom 18.08.2006 nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung ihrer sofortigen Beschwerde machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend: Ausgehend von monatlichen Gesamtbezügen des Klägers von monatlich 18.617,00 EUR sei für den Kündigungsschutzantrag ein Wert von 55.851,00 EUR in Ansatz zu bringen. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag sei mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten. Eine wirtschaftliche Identität dieses Antrags mit dem Kündigungsschutzantrag läge nicht vor, da die Beklagte ausweislich des Kündigungsschreibens eine außerordentliche Kündigung erklärt habe, während sie in ihrer Klageerwiderung vom 18.05.2006 betriebsbedingte Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung in Anspruch genommen habe. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Ein Vergleichsmehrwert ergebe sich aus der Mitregelung des Zeugnisses und des Auslandszuschusses im Vergleich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gem. § 33 Abs. 3 RVG an sich statthaft. Sie ist innerhalb der 2-Wochenfrist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden. Der nach § 33...