Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckungstitel. Auslegungsbedarf. Auslegung. Lohnnachweiskarte. Titel. Zwangsvollstreckung. Zwangsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem Prozessvergleich zur Aushändigung bestimmter Arbeitspapiere und zur Übersendung anderer Arbeitspapiere, so liegt ein Vollstreckungstitel vor, der durch Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO und nicht nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 883, 888

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2004; Aktenzeichen 2 Ca 3035/02)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.07.2004 – 2 Ca 3035/02 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Beschwerde vom 13.08.2004 wendet sich der Kläger (Gläubiger) gegen die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2004 versagte Festsetzung eines beantragten Zwangsgeldes.

Dem Zwangsvollstreckungsverfahren liegt ein im Kammertermin vom 13.06.2003 geschlossener Vergleich zu Grunde, der u. a. folgenden Inhalt hat.

  1. ….
  2. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger das Original der Lohnnachweiskarten (Teil A) für die Jahre 2000, 2001 und 2002 auszuhändigen und die Durchschrift (Teil B) an die Z des S – und S , W-Straße, W zu übersenden.

Der Kläger beantragte beim Arbeitsgericht, nachdem die Beklagte ihrer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung nach seiner Behauptung nicht nachgekommen ist, die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft.

Die Beklagte hat in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgetragen, es sei ihr unmöglich, die Lohnnachweiskarten beizubringen. Sie unterfiele nicht dem Tarifvertrag für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, sondern führe einen Betrieb des Baugewerbes.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2004 den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, bei der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung nach Ziffer 2) des Vergleiches vom 13.06.2003 handele es sich nicht um eine „nicht vertretbare Handlung” im Sinne des § 888 ZPO. Gegenstand der Ziffer 2) des streitgegenständlichen Vergleiches sei lediglich die körperliche Urkundenübergabe durch Aushändigung bzw. Übersendung, wofür lediglich die Herausgabevollstreckung in Betracht käme.

Gegen den am 02.08.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13.08.2004 eingelegte

sofortige Beschwerde

des Klägers.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die Auffassung des Arbeitsgerichts ließe nicht nur den Verlauf des Verfahrens, sondern darüber hinaus auch die übereinstimmende Auslegung des hier fraglichen Vergleiches durch die Parteien außer Acht. Bereits in der Klageschrift vom 05.09.2002 sei beantragt worden, die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – die Lohnnachweiskarten für die Zusatzversorgung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk zu überlassen. Der Klageantrag sei ausführlich materiell begründet worden. Vor dem Hintergrund richterlicher Hinweise zur Allgemeinverbindlichkeit des fraglichen Tarifvertrages für das Umlageverfahren bei der Z und der Erklärung der Beklagten in der Sitzung vom 13.06.2003 sei der fragliche Vergleich vom 13.06.2003 abgeschlossen worden. Hieraus ergäben sich die im Zwangsvollstreckungsverfahren verfolgten Verpflichtungen. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht Koblenz in seinem Beschluss wesentlichen Parteivortrag übersehen. Die Beklagte habe ihn – den Kläger – durch mehrfache Schreiben hingehalten. Die Behauptung der Beklagten hinsichtlich einer nicht bestehenden Verpflichtung zur Teilnahme am Umlageverfahren der Z sei ohne jegliche Relevanz. Im übrigen übersehe das Arbeitsgericht, dass auch ungenaue Einigungen auslegungsfähig und auslegungsbedürftig seien. Insofern habe sich die Beklagte im Vergleich vom 13.06.2003 verpflichtet, zugunsten des Klägers und bezogen auf die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 ordnungsgemäß am Umlageverfahren der Z teilzunehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung im Schriftsatz vom 12.08.2004 (Bl. 113-119 d. A. nebst den vorgelegten Unterlagen) vollinhaltlich Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Auf den Inhalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.08.2004 wird Bezug genommen.

Dem Kläger war Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hiervon hatte er durch Schriftsatz vom 07.09.2004 (Bl. 130-132 d. A.) unter Vertiefung seiner in der Beschwerde vorgebrachten Gründe Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt und alle vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 793 ZPO an sich statthaft und wurde innerhalb der in § 569 Abs. 1 ZPO normierten zwei Wochenfrist eingelegt.

In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde k e i n e n Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 26.07....

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