Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung. Änderungserklärung. Belege. Glaubhaftmachung. Prozesskostenhilfe. Rechtspfleger. Aufhebung Prozesskostenhilfe. Glaubhaftmachung der Angaben
Leitsatz (amtlich)
Erklärt eine Partei auf Aufforderung des Gerichts eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten, dann ist der Rechtspfleger befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben sowie gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu fordern.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 Sätze 1-2, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 20.08.2009; Aktenzeichen 9 Ca 597/08 NR) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – auswärtige Kammern Neuwied – vom 20.08.2009 – 9 Ca 597/08 – wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.
Das Arbeitsgericht Koblenz bewilligte der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 11.04.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.
Nach Beendigung des Verfahrens wies die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 17.04.2009 an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, es sei nunmehr zu prüfen, ob mittlerweile eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin eingetreten sei. Auf den hierauf gestellten Antrag des Klägerprozessbevollmächtigten hat sodann das Arbeitsgericht seine Beiordnung wegen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgehoben.
Mit Schreiben vom 08.06.2009, 08.07.2009 sowie 29.07.2009 forderte die Rechtspflegerin die Klägerin auf mitzuteilen, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt erfolgt sei. Zugleich wies sie die Klägerin darauf hin, es stehe ihr frei, den übersandten Erklärungsvordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erneut vollständig auszufüllen.
Nachdem die Klägerin auf diese Schreiben binnen der letzten gesetzten Frist zum 14.08.2009 nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 20.08.2009 den Beschluss vom 11.04.2009 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen, der Klägerin am 29.08.2009 zugestellten, Beschluss hat die Klägerin zunächst per E-Mail vom 02.09.2009 sowie nach Hinweis der Rechtspflegerin mit einem am 09.09.2009 eingegangenen Schriftsatz „Beschwerde” eingelegt.
Zur Begründung führte sie an, sie habe „die Unterlagen” fristgerecht abgeschickt, verfüge zur Zeit über kein eigenes Einkommen und beziehe „ALG 2”.
Daraufhin bat die Rechtspflegerin die Klägerin um Übersendung einer Kopie des aktuellen ALG-II-Bescheides und teilte ihr mit, dass bislang keine Unterlagen eingegangen seien.
Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin der Beschwerde nicht abgeholfen und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Durch Beschluss vom 15.10.2009 setzte das erkennende Beschwerdegericht der Beschwerdeführerin eine letzte Frist bis zum 03.11.2009, innerhalb derer diese dem Gericht mitzuteilen habe, ob seit der Gewährung der Prozesskostenhilfe eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei und von welchen Einnahmen sie ihren Lebensunterhalt bestreite. Ferner wurde sie aufgefordert, mögliche Zahlungsverpflichtungen nach Grund und Höhe sowie den monatlich auf die bestehenden Verpflichtungen geleisteten Betrag anzugeben. Darüber hinaus wurde ihr aufgegeben, ihre monatliche Miete nebst monatlichen Nebenkosten darzulegen und alle vorgenannten Angaben durch entsprechende Nachweise (Lohnabrechnungen, Arbeitslosengeldbescheide, Kontoauszüge, Mietvertrag etc.) zu belegen.
Auch dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
Entscheidungsgründe
II. Die nach §§ 78 ArbGG, 567 ff., 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009, 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Diese Aufforderung ist durch die Rechtspflegerin mit Schreiben vom 08.07.2009 ergangen, an das sie mit Schreiben vom 29.07.2009 erinnert hat. Insbesondere hat die Rechtspflegerin aufgrund des Hinweises auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal das erneute Ausfüllen des Formula...