Entscheidungsstichwort (Thema)

unzulässige Beschwerde. Gerichtsstand

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unzulässige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgericht über die örtliche Zuständigkeit.

2. Örtlich zuständiges Gericht bei Klagen von Außendienstmitarbeitern.

 

Normenkette

ArbGG § 48 Abs. 1 Nr. 1; GVG § 17a Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 16.11.2000; Aktenzeichen 6 Ca 2594/00)

 

Tenor

1. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 16.11.2000 – 6 Ca 2594/00 – wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 3.600,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagte hat ihren Sitz in 65779 Kelkheim und vertreibt Trockenfertiggerichte. Mit dem Arbeitsvertrag vom 12.07.2000 (Bl. 5 ff. d.A.) stellte die Beklagte die Klägerin als Aussendienstmitarbeiterin (–„Bezirksleiterin”; s. § 1 1.1 des Arbeitsvertrages) ein. Die Klägerin ist als Aussendienstmitarbeiterin zuständig für den Bereich zwischen Frankfurt und Aachen (gewesen). Mit der Klageschrift vom 20.10.2000, die der Beklagten am 31.10.2000 zugestellt wurde, begehrt die Klägerin

1. die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die – mündliche – fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.10.2000 nicht aufgelöst ist,

und

2. die Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin einen Betrag von brutto DM 3.500,00 nebst 4% Zinsen aus dem Nettobetrag seit Klageerhebung sowie einen Nettobetrag von DM 3.770,00 nebst 4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

Den Betrag von DM 3.500,00 (brutto) verlangt die Klägerin als Lohn für Oktober 2000; der („Netto”-)Betrag von DM 3.770,00 (Spesen/„Tankrechnungen und Telefonausgaben”) setzt sich zusammen aus

  • DM 2.770,00 für September 2000 und
  • DM 1.000,00 für Oktober 2000.

Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes Koblenz –Auswärtige Kammern Neuwied– verweist die Klägerin auf ihren Aussendienstbereich „zwischen Frankfurt und Aachen”, sowie darauf, dass sie ihre Tätigkeit von ihrem Wohnort (56567 Neuwied) aus ausgeübt hat; sie sei von Neuwied aus morgens um 8.00 Uhr losgefahren und habe ihre Arbeitsgebiete aufgesucht. Abends sei sie regelmäßig nach Hause gefahren, um am (nächsten) Morgen wieder von dort aus zu starten.

Mit dem Beschluss vom 16.11.2000 – 6 Ca 2594/00 – (Bl. 36 d.A.) hat sich das Arbeitsgericht Koblenz für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Frankfurt/Main verwiesen. Dabei wurde auf § 17 ZPO und auf den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten abgestellt.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.11.2000 zugestellten Beschluss vom 16.11.2000 – 6 Ca 2594/00 – hat die Klägerin am 30.11.2000 außerordentliche Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Schriftsätze vom 29.11.2000 (Bl. 41 ff. d.A.) und vom 15.12.2000 (Bl. 50 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin vertritt dort u.a. die Ansicht, dass das Arbeitsgericht (den Rechtsstreit) nicht habe verweisen dürfen, sondern allenfalls den gestellten Antrag als unzulässig habe abweisen dürfen. Allerdings – so führt die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes aus – sei das angerufene Arbeitsgericht örtlich zuständig. Die Klägerin hält es für entscheidend, dass es auch für Handelsvertreter „der hier begrifflich genau eingegrenzten Art einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes” gebe, – wo sie entsprechend ihrem Arbeitsvertrag tätig würden. Es wäre „interessant zu wissen”, ob die Rechtssprechung davon ausgehe, dass für Handelsvertreter ein Gerichtsstand des Erfüllungsortes nicht existiere. Das BAG habe jedenfalls den eindeutigen Standpunkt vertreten, dass es einen Erfüllungsort gebe. Und wenn es den gebe, dann gebe es auch einen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Die gegensätzliche Auffassung müsse dies, mit welchen Argumenten auch immer, verneinen. Dies sei ein Verstoß gegen das Gesetz, das einen ausdrücklichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes in § 29 ZPO festgelegt habe.

Das Arbeitsgericht hat – mit Beschluss vom 30.11.2000 – 6 Ca 2594/00 – der außerordentlichen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt; wegen der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses wird auf Blatt 46 f. d.A. verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde musste verworfen werden.

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht statthaft ist. Bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss handelt es sich um einen Beschluss, in dem vorab über die örtliche Zuständigkeit (= den Gerichtsstand) entschieden worden ist. Ein derartiger Beschluss ist aber nach näherer Maßgabe des § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (grundsätzlich) unanfechtbar. Diese – vom Gesetzgeber...

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