Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Kosten. Prozesskostenhilfe. Zahlungsbestimmung. Änderung der Zahlungsbestimmung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Stromkosten handelt es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO fallen. Auch Telefon- und Internetkosten sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und vom Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a ZPO erfasst.

2. Eine Darlehensverbindlichkeit, die nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe begründet wurde, kann nicht berücksichtigt werden, wenn sie der Finanzierung von nicht näher ausgeführten Privatanschaffungen dient.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 07.12.2011; Aktenzeichen 9 Ta 251/11)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen 5 Ca 126/08)

 

Tenor

1. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin gem. Schreiben vom 14.12.2011 werden der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7.12.2011, Az.:9 Ta 251/11 sowie der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 3.11.2011, Az.: 5 Ca 126/08 teilweise abgeändert und die von der Klägerin zu leistenden Raten wie folgt festgesetzt:

  • ab einschließlich Februar 2012 bis einschließlich April 2012: monatlich 45,– EUR
  • im Mai 2012: 60,– EUR
  • ab einschließlich Juni 2012: monatlich 75,– EUR.

2. Die Gerichtsgebühr für das vorangegangene Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

Das Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 ist als Gegenvorstellung zu werten. Diese führt – wie aus dem Tenor ersichtlich – zu einer Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung. Bei der Entscheidung der Beschwerdekammer mit Beschluss vom 7.12.2011 wurde übersehen, dass die Klägerin nunmehr durch Vorlage eines Belegs über die Einrichtung eines entsprechenden Dauerauftrags dargelegt hatte, dass zur Bedienung der Privatkreditverbindlichkeit ein Dauerauftrag eingerichtet wurde und in dessen Vollzug auch entsprechende Abbuchungen vom Konto der Klägerin erfolgen.

Diese Verbindlichkeit wurde nunmehr bei Ermittlung des Einkommens der Klägerin berücksichtigt.

Nach dem Schreiben der Klägerin vom 14.12.2011 erfolgen auf diese Verbindlichkeit Zahlungen seit Februar 2011, so dass die Klägerin dieser Belastung noch bis einschließlich April 2012 mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 100,– EUR und im Mai 2012 mit einer Schlussrate in Höhe von 65,88 EUR ausgesetzt ist.

Bis einschließlich April 2012 ergibt sich damit ein einsetzbares Einkommen von 122,13 EUR, für Mai 2012 in Höhe von 156,13 EUR und ab Juni 2012 in Höhe von 222,13 EUR, so dass sich die im Tenor ausgewiesenen Raten ergeben.

Hierbei wurde von folgenden Ansätzen ausgegangen:

Nettoeinkommen: 1.363,64 EUR

abzüglich:

400,– EUR Selbstbehalt

182,– EUR Freibetrag für Erwerbstätige

71,– EUR Kosten Fahrkarte

375,– EUR Miete und Nebenkosten

75,– EUR Gaskosten

7,90 EUR Krankenversicherung

3,88 EUR Haftpflichtversicherung

1,73 EUR Hausratversicherung

Privatdarlehnsverbindlichkeit wie oben ausgeführt.

Nicht berücksichtigt werden können:

Kosten der Finanzierung des KFZ: Hierzu ist im Beschluss vom 7.12.2011 das Erforderliche ausgeführt worden.

Stromkosten: Es handelt sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung, die bereits unter den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO fallen (LAG Rheinland-Pfalz, B.v. 21.6.2011 – 10 Ta 106/11 –).

Telefon- und Internetkosten: Auch diese sind Kosten der allgemeinen Lebensführung und vom Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO erfasst (LAG Köln, B.v. 14.7.2010 1 Ta 161/10).

Darlehnsverbindlichkeit X-Bank: Diese Verbindlichkeit wurde nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe begründet und diente der Finanzierung von nicht näher ausgeführten Privatanschaffungen bei der Fa. X-Markt.

Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Dieser Beschluss ist deshalb unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2912328

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