Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozessökonomie. Rechtsweg. unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Rechtsweg, Zusammenhangklage. Arbeitsrechtsweg für Schadensersatzklage gegen Arbeitgeberin und betriebsfremde Beschäftigte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 2 Abs. 3 ArbGG können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.

2. Eine Zusammenhangsklage im Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG besteht auch für den Fall, dass ein außerhalb des Arbeitsverhältnisses stehender betriebsfremder Mittäter wegen einer unerlaubter Handlung neben der Arbeitgeberin in Anspruch genommen wird.

3. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Hauptstreitigkeit und der Zusammenhangsklage besteht auch dann, wenn Ansprüche auf demselben wirtschaftlichen Verhältnis beruhen oder wirtschaftliche Folgen desselben Tatbestandes sind; dazu müssen die Ansprüche inhaltlich eng zusammengehören, also einem einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen.

4. Im Interesse der Prozessökonomie und nach dem Sinn des § 2 Abs. 3 ArbGG, eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zusammengehörender Streitigkeiten vor den Arbeitsgerichten zu ermöglichen, ist der Begriff des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs weit auszulegen, wobei allerdings eine rein zufällige Verbindung nicht genügt.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 3, 1 Nr. 3 Buchst. d, Nr. 9; BGB § 823

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 15.12.2011; Aktenzeichen 5 Ca 904/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 15.12.2011 - 5 Ca 904/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger gegen die Beklagten zu 1) bis 5) einen Anspruch auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung hat.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1, zuletzt in der IT-Abteilung, beschäftigt und ist Schwerbehindertenvertreter. Die Beklagte zu 1 betreibt mit ca. 700 Arbeitnehmer/innen ein im Bereich der Lagertechnik tätiges Unternehmen. Bei der Beklagten zu 2 handele es sich um einen IT-Dienstleister, der für die Beklagte zu 1 externe Dienstleistungen erbringt. Die Beklagten zu 4 und 5 sind Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 und werden von ihr als IT-Techniker eingesetzt.

Auf Veranlassung der Beklagten zu 1 wurde die Beklagte zu 2 mit der Untersuchung der E-Mail Kommunikation bei der Beklagten zu 1 beauftragt. Diese Untersuchung wurde durch die Beklagten zu 4 und 5 durchgeführt, die zwei Untersuchungsberichte erstellten zum Thema "Untersuchung des Verdachts von Industriespionage im Bereich der E-Mail Kommunikation bei Firma B. GmbH vom 19.05.2011 sowie 25.05.2011"; hinsichtlich des Inhalts der Untersuchungsberichte wird auf Bl. 155 ff., 167 ff. d. A. Bezug genommen.

Nachdem die Beklagte zu 1 beim Betriebsrat um die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers am 25.05.2011 ersucht und dieser die Zustimmung verweigert hatte, hat sie beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet (6 BV 12/11), in dessen Rahmen die durch die Beklagte zu 2 erstellten Unter-suchungsberichte als Grundlage für die beabsichtigte außerordentliche Kündigung herangezogen worden sind. Wegen weiterer gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfen wurde von der Beklagten zu 1 am 14.07.2011 erneut die Zustimmung zu einer weiteren außerordentlichen Kündigung beantragt, die wiederum abgelehnt wurde. Das insoweit anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 BV 22/11 geführt.

Vorliegend streitgegenständlich wendet sich der Kläger gegen die Beklagte zu 1 mit dem Antrag auf Entfernung einer Abmahnung sowie gegen die Beklagten 1 bis 5 mit einem Antrag auf Entschädigungszahlung.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu, denn ihm gegenüber werde eine systematisch ineinandergreifende, sich ständig steigernde Verleumdungs- und Einschüchterungskampagne betrieben. Die Beklagten zu 3 bis 5 schreckten insoweit auch nicht vor Straftaten wie falschen Verdächtigungen und versuchten Prozessbetrug zurück. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers insoweit wird auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 196, 197 d. A.) Bezug genommen. Maßgeblich daran beteiligt seien auch die Beklagten zu 4 und 5...

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