Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Rechtsmittelverzicht. Streitwert. Vergleichsmehrwert. Verschlechterungsverbot. reformatio in peius. Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt ein Beteiligter bei der Anhörung zu einer Festsetzung des Gegenstandswertes, er sei mit der beabsichtigten Höhe einverstanden, so liegt in dieser Erklärung kein Rechtsmittelverzicht gegen den späteren Wertfestsetzungsbeschluss.
2. Bestätigung der Grundsätze über die Höhe des Gegenstandswertes bei mehreren Kündigungen (vgl. Beschl. der Kammer v. 06.06.2007 – 1 Ta 105/07; v. 11.06.2007 – 1 Ta 103/07).
3. Das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gilt – anders als im Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 1 GKG – auch im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33; ZPO §§ 3, 515
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 14.05.2009; Aktenzeichen 6 Ca 2074/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 14.05.2009 – 6 Ca 2074/08 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tatbestand
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Kündigungsschutzverfahren, in welchem drei Kündigungen angegriffen wurden.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2006 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 8.550,00 EUR beschäftigt. Mit seiner vorliegenden Klage wandte sich der Kläger zunächst gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.10.2008 zum 30.11.2008 (Antrag zu 1). Nachdem die Beklagte zwei weitere außerordentliche, hilfsweise fristgerechte Kündigungen am 03.12.2008 und 15.01.2009 ausgesprochen hatte, erweiterte der Kläger seine Klage entsprechend und griff auch diese weiteren Kündigungen an (Anträge zu 2 und 3). Die letzten beiden Kündigungen, die eine andere inhaltliche Grundlage als die zunächst erfolgte Kündigung vom 30.10.2008 aufweisen, wurden seitens der Beklagten darauf gestützt, dass der Kläger aufgrund der Kündigung vom 30.10.2008 zum 30.11.2008 seiner Verpflichtung zur Herausgabe aller im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände, Unterlagen und sonstigen Abschriften nicht nachgekommen sei und des weiteren entgegen der ausdrücklichen Anweisung der Beklagten Daten von dem dienstlich genutzten Notebook-Computer gelöscht habe. Ferner wurde dem Kläger vorgeworfen, Reisekostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt und daher eine erhebliche Anzahl von Streckenkilometern abgerechnet zu haben, die tatsächlich nicht im Interesse der Beklagten abgewickelt worden seien.
Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht endete durch einen umfassenden Vergleich vom 16.02.2009. In diesem Vergleich verständigten sich die Parteien unter anderem darauf, dass sämtliche Reisekosten des Klägers ordnungsgemäß und vollständig abgerechnet worden seien und keine weiteren abrechenbaren Reisekosten entstanden seien (Ziffer 5 des Vergleichs). Ferner versicherte der Kläger ausdrücklich, jedwede in seinem Besitz oder Zugriff befindlichen von der Beklagten oder im Interesse der Beklagten durch Dritten erhaltenen Gegenstände und Unterlagen sowie Kopien hiervon vollständig an die Beklagte noch zum Ablauf des Jahres 2008 herausgegeben zu haben. Ferner versicherte er, über keine Hardwareausstattung der Beklagten wie Computer, Notebook oder Handy's zu verfügen (Ziffer 6 des Vergleichs). Darüber hinaus verständigten sich die Parteien im Rahmen des Vergleichs auf die Formulierung eines dem Kläger zu erteilenden Zeugnisses, welches dem Vergleich als Anlage beigefügt wurde (Ziffer 8 des Vergleichs).
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 24.04.2009 mitgeteilt, es beabsichtigte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 34.200,00 EUR und für den Vergleich auf 46.250,00 EUR festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass mit der beabsichtigten Festsetzung des Streitwertes Einverständnis bestehe.
Mit Beschluss vom 14.05.2009 setzte das Arbeitsgericht sodann den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechend seiner Ankündigung fest.
Das Arbeitsgericht hat dabei den gegen die Kündigung vom 30.10.2008 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1) mit 3 Bruttomonatsverdiensten á 8.550,00 EUR, mithin 25.650,00 EUR und den gegen die Kündigung vom 03.12.2008 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 2) mit einem Bruttomonatsgehalt, mithin 8.500,00 EUR bewertet. Den gegen die Kündigung vom 15.01.2009 gerichteten Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 3) hat das Arbeitsgericht nicht werterhöhend berücksichtigt, so dass sich für das Verfahren ein Gegenstandwert von 34.200,00 EUR ergab. Für den Vergleich hat das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung des B...