Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkung des Betriebsrats bei der Entscheidung über die Einreihung eines Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungstreitkräfte
Leitsatz (amtlich)
Bei der Einreihung des Arbeitnehmers in das Vergütungssystem der Sondergehaltsbestimmungen der US-Stationierungsstreitkräfte handelt es sich um eine Eingruppierung bzw. Höhergruppierung i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG, bei der der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Normenkette
BPersVG § 14 Abs. 3, § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 77 Abs. 1 S. 1; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 31.03.2016; Aktenzeichen 2 BV 34/15) |
Nachgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der zu 1) beteiligten Betriebsvertretung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - in Ziff. 2 und 3 des Tenors wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass der Antragstellerin hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15.09.2015 beschlossenen Eingruppierung des Arbeitnehmers E. in die Gehaltsgruppe "C-8 SSS" ein Mitwirkungsrecht zusteht.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. März 2016 - 2 BV 34/15 - wird zurückgewiesen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht bei der Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" und der hiermit verbundenen Einreihung in die Gehaltsgruppe C-8 der Sondergehaltstabelle SSS ("special salary schedule") ein Mitwirkungsrecht zusteht.
Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die bei der personalvertretungsrechtlichen Dienststelle R-Stadt gebildete Betriebsvertretung. In dieser personalvertretungsrechtlichen Einheit sind in Anwendung von Abs. 1 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS) mehrere Dienststellen i.S.d. § 6 BPersVG zusammengefasst, u.a. die Beschäftigungsdienststelle 86 CES/CEN, in der 89 Mitarbeiter beschäftigt sind, davon 63 Zivilbeschäftigte, die dem deutschen Arbeitsrecht unterfallen. Beteiligte zu 2) ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika.
Mit Schreiben des Personalbüros vom 03. September 2015 (Bl. 7 d. A.) wurde der Betriebsvertretung mitgeteilt, dass sich die Dienststelle für Herrn E. als Nachfolger für die vormals mit Herrn Z besetzte Stelle als "Leitender Bauingenieur" unter Einreihung in die Gehaltsgruppe C-8 der Sondergehaltstabelle SSS entschieden habe und die Maßnahme zum 15. September 2015 umgesetzt werde. Darauf reagierte die Betriebsvertretung mit Schreiben vom 14. September 2015 (Bl. 16 d. A.) und forderte die Dienststelle auf, ihr umgehend "eine Maßnahme über die Höhergruppierung des Herrn E." vorzulegen.
Am 15. September 2015 trat Herr E. gemäß dem Schreiben des Personalbüros vom 03. September 2015 die Stelle als "Leitender Bauingenieur" ("supervisory civil engineer") an und wird seitdem nach der Gehaltsgruppe C-8 SSS vergütet. Wegen der maßgeblichen "Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte in Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 der Gehaltstarife im TV AL II" und den darin enthaltenen Regelungen zur Anwendung der Sondergehaltstabelle - "special salary schedule" (SSS) - wird auf das Schreiben des Hauptquartiers der US-Air Force vom 01. Januar 1994 nebst deutscher Übersetzung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 29. Januar 2016 = Bl. 42 ff. d. A.) verwiesen. Zuvor war Herr E. als Elektroingenieur nach der Gehaltsgruppe C-7a TVAL II vergütet worden. Anlässlich seiner Beförderung zum 15. September 2015 hatte er eine Mitwirkung der Betriebsvertretung nicht beantragt. Die Dienststelle hat die Betriebsvertretung weder bei der Übertragung der betreffenden Position noch bei der Eingruppierung des Herrn E. beteiligt.
Mit dem von ihr beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 25. November 2015 eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Betriebsvertretung die Feststellung begehrt, dass ihr hinsichtlich der seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 15. September 2015 beschlossenen Übertragung der Position "Leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer E. und dessen Höhergruppierung von der Vergütungsgruppe C-7a in die Vergütungsgruppe C-8 SSS ein Mitwirkungsrecht zusteht. Die Beteiligte zu 2) hat darauf erwidert, dass ein Mitwirkungsrecht nach § 77 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 3 BPersVG ausgeschlossen sei, weil Herr E. zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sei. Im Übrigen unterliege die Einstufung von Arbeitnehmern in die Sondergehaltstabelle SSS nicht dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung, weil es sich hierbei um eine von den tariflichen Vergütungsregelungen des TV AL II völlig losgelöste außertarifliche Vergütungsregelung handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des wec...