Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfüllung. qualifiziertes Zeugnis. Zwangsmittel. Zwangsvollstreckung des Zeugnisanspruchs. unbegründete Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung bei unzureichender Erfüllung des vergleichsweise titulierten Anspruchs auf qualifiziertes Arbeitszeugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken; der Anspruch richtet sich auf ein Zeugnis, das formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Leistungen des Arbeitnehmers "richtig" beurteilt, was auch für eine die Einzelleistung des Arbeitnehmers zusammenfassende Endbeurteilung gilt.
2. Die gesetzlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Zeugnis sind nicht erfüllt, wenn es entgegen § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keine Angaben über Leistung und Verhalten enthält.
Normenkette
GewO § 109 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 19.10.2011; Aktenzeichen 11 Ca 465/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.10.2011 - 11 Ca 465/11 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 19.10.2011 zutreffend angenommen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, für den Fall, dass die Schuldnerin und Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, nicht nachkommt, gegeben sind. Insoweit wird auf Bl. 58 d. A. Bezug genommen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar insoweit, der Beschwerdegegnerin ein Arbeitszeugnis erstellt und dieses auch zugestellt zu haben (Bl. 64, 65 d. A.). Unabhängig davon, ob dieses Zeugnis tatsächlich der Beschwerdegegnerin zugestellt wurde, was diese bestreitet, handelt es sich ausweislich des Zeugnistextes nicht um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im Vergleichswege übernommenen Verpflichtung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erstellen. Denn ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss sich auf die Beurteilung der Führung und Leistung des Arbeitnehmers erstrecken; der Anspruch richtet sich auf ein Zeugnis, das formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Leistungen des Arbeitnehmers "richtig" beurteilt. Das gilt auch für eine die Einzelleistung des Arbeitnehmers zusammenfassende Endbeurteilung (vgl. BAG 14.10.2003 EzA § 109 GewO Nr. 1; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Seite 2298).
Das Arbeitsgericht ist in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.12.2011 (Bl. 71 d. A.) zu Recht davon ausgegangen, dass das hier vorgelegte Arbeitszeugnis diesen Anforderungen nicht genügt, weil es entgegen § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO keine Angaben über Leistung und Verhalten enthält. Folglich kommt eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung gegeben.
Fundstellen