Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmer. Frachtführer. Rechtsweg. Status. Arbeitnehmerstatus
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzgeber hat den Frachtführer als selbstständigen Gewerbetreibenden und damit nicht als Arbeitnehmer eingeordnet, obwohl der Frachtführer schon von Gesetzes wegen weitreichenden Weisungsrechten unterliegt (§ 418 HGB). Der Frachtführer ist regelmäßig auch dann selbstständiger Gewerbetreibender, wenn die Zusammenarbeit mit seinem Auftraggeber auf einem auf Dauer angelegten entsprechenden Rahmenvertrag beruht und das Fahrzeug – wie in der Branche geläufig –- die Farben und das Firmenzeichen eines anderen Unternehmers aufweist. Insoweit ist die gesetzgeberische Wertung, wonach Frachtführer Gewerbetreibende und damit Selbstständige sind (§ 407 HGB) zu Grunde zu legen.
2. Ein Arbeitsverhältnis kann aber dann zu bejahen sein, wenn Vereinbarungen getroffen und praktiziert werden, die zur Folge haben, dass der betreffende Fahrer in der Ausübung seiner Tätigkeit weit weniger frei ist als ein Frachtführer im Sinn des HGB, er also nicht mehr im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wirtschaftliche Zwänge allein können die Arbeitnehmereigenschaft nicht begründen. Entscheidend ist also, welche Gestaltungsspielräume dem Beschäftigten in dem System noch verbleiben und ob seine persönliche Abhängigkeit das für Arbeitsverhältnisse typische Maß erreicht.
Normenkette
ArbGG § 5 Abs. 1 S. 1; GVG § 17a; HGB §§ 407, 418
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen 6 Ca 248/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 1. Dezember 2009, Az.: 6 Ca 248/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.
Der Kläger ist Lkw-Fahrer. Er hat in der Zeit vom 17.03.2008 bis zum 19.09.2008 ausschließlich für den Beklagten im Containerverkehr Transportfahrten durchgeführt. Der gemietete Lkw wurde vom Beklagten gestellt. Die Fahrtrouten, Übernahmezeiten und Verbringungsorte sind dem Kläger vom Beklagten vorgegeben worden. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. Mit seiner Klage vom 20.03.2009 verlangt der Kläger für die Zeit vom 25.08.2008 bis zum 19.09.2008 (vier Wochen) vom Beklagten die Zahlung von insgesamt EUR 10.657,61 nebst Zinsen. Er behauptet, dieser Betrag sei vom Auftraggeber des Beklagten, der Firma Z. aus den Y-Land (im Folgenden: Z.), an diesen für von ihm durchgeführte Transportfahrten in der 35. bis 38. Kalenderwoche 2008 abgerechnet und ausgezahlt worden.
Der Kläger trägt vor, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, das der Beklagte die Miete für das Zugfahrzeug von EUR 3.200,00 und das Containerchassis von EUR 600,00, mithin insgesamt EUR 3.800,00 monatlich, sowie die anfallenden Maut-Gebühren, die Kfz-Steuer und -versicherung einbehalte und den restlichen Betrag entsprechend der Abrechnungen der Firma Z. an ihn auszahle. So sei von März bis September 2008 verfahren worden. Im September 2008 sei ihm vorgegeben worden, er möge sich selbständig machen. Der Beklagte habe – im Unterschied zu vorher – von seinem Konto EUR 3.800,00 monatlich abgebucht. Der gesamte restliche Abrechnungsbetrag der Firma Z. habe ihm zustehen sollen. Die Vergütung sei innerhalb von sechs Wochen seit Erbringung der Leistung zahlbar und fällig gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, zwischen ihm und dem Beklagten habe ein Arbeitsverhältnis bestanden. Er sei kein Subunternehmer, sondern nur scheinselbständig gewesen. Der Beklagte habe dies mit Telefax vom 08.03.2009 (Bl. 24-25 d.A.) ausdrücklich bestätigt. Er habe dies auch dadurch bestätigt, dass er ihm ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs (Bl. 54 d.A.) am 09.10.2008 einen Betrag von EUR 1.500,00 unter der Bezeichnung „Arbeitslohn” überwiesen habe.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.2009 (Bl. 67-72 d. A.) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Landau verwiesen. Der Kläger habe als Frachtführer im Sinne des § 425 HGB ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe des genannten Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen Beschluss, der ihm am 03.12.2009 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 15.12.2009 sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, er habe seine Tätigkeit weder frei gestalten noch seine Arbeitszeit frei bestimmen können. Ihm sei freitags für die kommende Woche vorgegeben worden, wann und wo er montags eintreffen müsse. Deshalb habe er die Route und die Fahrtzeit so berechnen müssen, dass er zur vorgegebenen Zeit am Bestimmungsort eingetroffen sei. Je nachdem habe er bereits freitags abends einen Container geladen. Am Bestimmungsort habe er telefonisch mitgeteilt, dass er entladen habe und sodann e...