Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH-Erklärung. Prozesskostenhilfe
Leitsatz (redaktionell)
Eine rückwirkende PKH-Bewilligung kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren rechtswirksam abgeschlossen und ein Vergleich bestandskräftig ist.
Normenkette
ZPO § 117
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 22.03.2010; Aktenzeichen 4 Ca 2812/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.03.2010 – 4 Ca 2812/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Gemäß Arbeitsvertrag vom 15.09.2009 ist der Kläger seit dem 01.10.2009 bei dem Beklagten als Fahrer zu einem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 EUR beschäftigt gewesen. Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 06.01.2010 – 4 Ca 2812/09 – endete das Arbeitsverhältnis am 31.12.2009.
Der Beklagte hatte dem Kläger die Abmahnungen vom 04.11.2009 und vom 26.11.2009 erteilt sowie die fristlose Kündigung vom 14.12.2009 erklärt. Dagegen setzte sich der Kläger jeweils gerichtlich zur Wehr (Erkenntnisverfahren – 4 Ca 2812/09 –). Im Rahmen der Güteverhandlung sicherte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bis zum Ende des Monats Januar 2010 bei Gericht einzureichen. Auf die schriftsätzliche Anfrage vom 01.02.2010 (Bl. 25 d.A.) gab das Arbeitsgericht dem Kläger auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 26.02.2010 bei Gericht vorzulegen. Mit dem Schriftsatz vom 23.02.2010 (Bl. 4 des PKH-Beiheftes) teilte der Kläger mit, dass er ohne jegliches Einkommen sei. Im (weiteren) Schriftsatz des Klägers vom 25.02.2010 (Bl. 29 d.A.), der am 02.03.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, übersandte der Kläger dem Arbeitsgericht den Leistungsbescheid der ARGE L.-C-Stadt (Grundsicherung für Arbeitssuchende) vom 19.02.2010. Mit dem Schriftsatz vom 08.03.2010, Eingang beim Arbeitsgericht am 09.03.2010, wurde dem Arbeitsgericht die (auf den 11.11.2009 datierte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit der Mitteilung übersandt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Auffassung gewesen sei, dass die Erklärung bereits übersandt worden sei. Mit dem Beschluss vom 22.03.2010 – 4 Ca 2812/09 – wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Gegen den am 25.03.2010 zugestellten Beschluss vom 22.03.2010 – 4 Ca 2812/09 – legte der Kläger am 29.03.2010 mit dem Schriftsatz vom 25.03.2010 sofortige Beschwerde ein und begründete diese gleichzeitig. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2010 (Bl. 24 f. des PKH-Beiheftes) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 09.04.2010 – 4 Ca 2812/09 – half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen, – insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.04.2010 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes).
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu recht zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (nebst RA-Beiordnung) für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren – 4 Ca 2812/09 – zu bewilligen, ist unbegründet.
a) Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren ist rechtswirksam abgeschlossen. Der Vergleich vom 06.01.2010 wurde nicht widerrufen, – der Vergleich ist bestandskräftig. Damit läuft das Prozesskostenhilfe-Begehren des Klägers darauf hinaus, dass ihm rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Eine derartige rückwirkende PKH-Bewilligung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, – vorliegend sind die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat weder bis zur Beendigung der 1. Instanz, noch bis zum 31.01.2010 noch bis zum 26.02.2010 ein (positiv) entscheidungsreifes Prozesskostenhilfe-Gesuch bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Die mit dem Schriftsatz vom 08.03.2010 vorgelegte PKH-Erklärung, die auf den 11.11.2009 datiert ist, ist zusammen mit dem eben erwähnten Schriftsatz erst am 09.03.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (gerichtlicher Eingangsstempel gemäß Bl. 14 des PKH-Beiheftes). Soweit es um den Inhalt der Erklärung geht, fällt auf, dass der dort in der Rubrik E – Bruttoeinnahmen – bei der Frage „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit?” angegebene Betrag von „2.000,00” durchgestrichen wurde und sich darüber nunmehr der Vermerk „SGB II” befindet. Außerdem wurden in der Erklärung die zunächst bei „Sozialversicherungsbeiträge” und „Werbungskosten …” angegebe...