Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Rechtsanwaltskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Leiten Nichtmitglieder der Betriebsvertretung aufgrund eigener Initiative ein Wahlanfechungsverfahren ein, so stellen die ihnen dabei entstehenden Rechtsanwaltskosten keine erstattungsfähigen Kosten der Wahl im Sinne des § 24 Abs. 2 BPersVG dar.

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 24.04.1997; Aktenzeichen 3 BV 3270/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2Arbeitsgerichts Mainz vom 24.04.1997 – 3 BV 3270/96 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten, die den Antragstellern und Beschwerdeführern durch die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten im Rahmen eines vor Gericht ausgetragenen Wahlanfechtungsverfahrens entstanden sind.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In der Zeit vom 15. bis 17.05.1995 fand im Bereich der US-Streitkräfte bei der US-Dienststelle „5th Signal Command” u.a. die Wahl zur Bezirksbetriebsvertretung statt. Die Antragsteller haben wegen Nichtzulassung eines von dem Antragsteller zu 1) eingereichten Wahlvorschlages mit 34 Wahlbewerbern für die Gruppe der Angestellten bei dem Arbeitsgericht Mainz die Wahl zur Bezirksbetriebsvertretung sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich erfolgreich angefochten.

Die Antragsteller waren in dem Wahlanfechtungsverfahren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz durch ihren jetzigen Prozeßbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt …, Frankfurt vertreten. Durch die Beauftragung ihres Prozeßbevollmächtigten in dem Wahlanfechtungsverfahren sind ihnen jeweils 1.040,– DM an Rechtsanwaltskosten entstanden, deren Erstattung sie im vorliegenden Verfahren geltend machen.

Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob diese Anwaltskosten erstattungsfähige Kosten der Wahl sind.

Wegen des unstreitigen und streitigen erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird auf I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.04.1997 – 3 BV 3270/96 – Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Auf II der Gründe des Beschlusses wird zur weiteren Darstellung ebenfalls Bezug genommen.

Die Antragsteller legten gegen den ihnen am 03.07.1997 zugestellten Beschluß am 24.07.1997 Beschwerde ein und begründeten diese am 22.08.1997 unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und im übrigen wie folgt:

Das Arbeitsgericht stütze sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als das jetzige Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15.03.1974 noch nicht in Kraft gewesen sei. Auch die weiter in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1983 sei nicht einschlägig, weil hier ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.

Auch das Argument des unübersehbaren Kostenrisikos gehe fehl, da die Zahl derjenigen Arbeitnehmer, die die Wahl angefochten hätten, auf die Zahl der Kandidaten der ausgeschlossenen Liste begrenzt seien. Es könne den Antragstellern auch nicht entgegen gehalten werden, daß sie im Wahlanfechtungsverfahren nicht verpflichtet gewesen seien, einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.

Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Wahlvorstand die Vorschriften des Wahlrechts schuldhaft verletzt habe, wodurch sich die Antragsteller genötigt gesehen hätten, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um ihr passives Wahlrecht zu verwirklichen. Die Mitglieder des Wahlvorstandes seien in Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes tätig geworden, so daß insoweit die Antragsgegnerin gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG für das Fehlverhalten des Wahlvorstandes einstandspflichtig sei.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluß des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.04.1997 – 3 BV 3270/96 – abzuändern, die Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, an die Antragsteller jeweils 1.040,– DM zu erstatten und den Antragstellern und Beschwerdeführern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich dem angefochtenen Beschluß an.

Sie trägt weiter vor:

Nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz seien nur die Kosten zu erstatten, die die Wahlvorbereitungsorgane verursacht hätten. Hierzu gehörten nicht die außergerichtlichen Kosten der anfechtenden Wahlberechtigten. Die Antragsteller seien weder bei der Vorbereitung noch bei der Durchführung der Wahl tätig geworden.

Auch sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen.

Die Mitglieder des Wahlvorstandes übten keine öffentliche Gewalt aus, so daß ein Anspruch aus Artikel 34 GG, 839 BGB ausgeschlossen sei.

Wegen des zweitinstanzlichen Beteiligtenvorbringens im einzelnen wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Besch...

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