Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswegzuständigkeit. Zuständigkeit, sachliche. Sachliche Zuständigkeit oder Rechtswegzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 UWG regelt im Verhältnis „Amtsgericht/Landgericht” die ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Landgerichts.

2. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 UWG betrifft im Verhältnis „Arbeitsgericht/Landgericht” nicht die Frage, welcher Rechtsweg eröffnet ist.

 

Normenkette

UWG a.F. § 27; UWG n.F. § 13 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen 10 Ca 1362/01)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.09.2007, Az: 10 Ca 1362/01 –wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Biotechnologieunternehmen betreibt, während der Zeit vom 01.10.1993 bis 31.12.1999, zuletzt als Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung, beschäftigt.

Der Beklagte gründete ein eigenes Unternehmen, die Firma Z., wobei zwischen den Parteien der genaue Zeitpunkt der Unternehmensgründung streitig ist.

In ihrer beim Arbeitsgericht Mainz eingereichten Klage hat die Klägerin folgende Anträge angekündigt:

I.

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbetreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,

ohne Zustimmung der Klägerin Herstellungsanweisungen, Herstellungsprotokolle und Auswertungen von Seren der Klägerin, die aus dem unternehmen der Klägerin stammen und die der Beklagte in auf Diskette gespeicherter Form bei der Klägerin mitgenommen hat, zu verwerten. Dies gilt insbesondere für

  1. die Herstellungsanweisungen für:

    Y.

    X.

    W.

    V.

    U.

    T.

  2. die Herstellungsprotokolle für:

    S.

    R.

    Q.

    P.

    O.

    N.

  3. die Auswertungen von M. Seren.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Unterlagen und/oder Arbeitsmittel aus dem Besitz und/oder Eigentum der Klägerin, insbesondere welche Herstellungsanweisungen, Herstellungsprotokolle, Analysen, Produktinformationen, Forschungsbeschreibungen, Forschungsergebnisse, Arbeitsanleitungen, Deckblätter für Arbeitsanleitungen, Informationen über Kunden inklusive Kundenlisten, ferner Qualitätskontroll-Zertifikate der Klägerin er

  1. sich ohne Zustimmung der Klägerin verschafft und/oder auf Diskette gesichert und aus den Geschäftsräumen der Klägerin selbst mitgenommen hat und/oder durch Dritte hat mitnehmen lassen;
  2. ohne Zustimmung der Klägerin verwertet.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Unterlagen und/oder Arbeitsmittel im Sinne von Ziffer I. und II., die sich noch in seinem Besitz befinden, an die Klägerin herauszugeben und hinsichtlich solcher Unterlagen und/oder Arbeitsmittel im Sinne von Ziffer I. und II., die von der Staatsanwaltschaft Koblenz bei ihm beschlagnahmt wurden, gegenüber der Staatsanwaltschaft die Zustimmung der Herausgabe an die Klägerin zu erteilen.

IV.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen des Beklagten gemäß Ziffer I. und II. bereits entstanden ist oder noch entstehen wird,

hilfsweise, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für seine vorgeschriebenen Handlungen nach Ziffer I. und II. die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.

V.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, wie und in welchem Umfang er der Klägerin während seiner Zeit als Angestellter der Klägerin (01.10.1993 bis 31.12.1999) Konkurrenz gemacht hat. Insbesondere hat er Auskunft zu erteilen über

  • • Art und Umfang von Angeboten und Verträgen über Autoimmun-Diagnostika, insbesondere über Anti-dsDNA IgA, Anti-dsDNA igG, Anti-ds DANN IgM, Anti-dsDNA Screen,Rheumafaktor IgA, Rheumafaktor IgG, Rheumafaktor IgM,Rheumafaktor Screen, Anti-Gliadin IgA, Anti-Gliadin IgG, Anti-Transglutaminase IgA, Anti-Transglutaminase IgG, Anti-Cardiolipin IgG/IgM, Anti-Cardiolipin IgA, Anti-beta2-Glycoprotein IgG/IgM, Anti-beta2-Glycoprotein IgA, Anti-Phosphatidyl Serin IgG/IgM, Anti-Phosphatidyl Sesrin IgA, IgG Anti-MPO, anti-PR 3, Anti-GBM, Anti-RNP-70, ANA-Screen, ANACombi und Anti-Centrometer-B,
  • • Namen und Anschriften der Angebotsempfänger bzw. Vertragspartner;
  • • Menge der tatsächlich bestellten, hergestellten und ausgelieferten Produkte;
  • • den mit dem Verkauf der Produkte erzielten Umsatz und die dabei entstandenen Kosten;
  • • Art und Umfang der betriebenen Werbung,

dies alles unter Vorlage gut lesbarer Belege.

VI.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Schadensersatz in einer nach der Erteilung der Auskunft nach Ziffer V. noch zu bestimmenden Höhe zu zahlen.

VII.

Dem Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbetreibbarkeit von ...

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