Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung. Prozesskostenhife. Vergleichsmehrwert. Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Vergleichsmehrwert

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Beantragung einer Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf einen Vergleichsmehrwert ist zumindest der Sachverhalt zu schildern, aus dem sich die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen für die in dem gerichtlichen Vergleich überschießend mitgeregelten Gegenstände ergeben.

 

Normenkette

ZPO §§ 117, 119

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 27.10.2008; Aktenzeichen 6 Ca 1054/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 27.10.2008, Az.: 6 Ca 1054/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin hat am 26.05.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – eine Leistungsklage gegen die Beklagte mit folgenden Anträgen eingereicht:

„1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat März 2008 694,14 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.04.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter Z zu BG Nummer 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für April 2008 727,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.05.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter Z zu BG Nummer 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen.”

Des Weiteren hat sie in der Klageschrift beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C., C-Stadt zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2008 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und des Weiteren folgenden Antrag angekündigt:

„3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für Mai 2008 727,18 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatzes des § 247 BGB seit dem 15.05.2008 abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende, Jobcenter Z zu BG-Nr. 00 übergegangener 645,50 EUR zu zahlen.”

Auch hinsichtlich dieses Klageantrages hat die Klägerin ausdrücklich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt.

Am 24.06.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Arbeitsgericht eine Regelung mitgeteilt, auf die sich beide Parteien geeinigt hätten; er hat des Weiteren um eine Protokollierung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO gebeten. Zu dem Gütetermin, den das Arbeitsgericht auf den 25.06.2008 anberaumt hatte, erschien keine der beiden Parteien, woraufhin das Arbeitsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2008 hat die Beklagte mitgeteilt, sie stimme dem Vergleich vom 24.06.2008 zu. Daraufhin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 14.07.2008 folgenden Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt:

„I. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zur Meidung einer ansonsten notwendigen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung mit dem Ablauf des Monats Juli 2008 endet.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Arbeitsverhältnis wird bis Ende Juli 2008 ordnungsgemäß abgerechnet und abgewickelt.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte folgende Forderungen zu:

  1. Titulierte Forderungen

    1. Für Dezember 2007 297,49 EUR brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.01.2008.
    2. Für Januar 2008 760,24 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.02.2008.
    3. Für Februar 2008 694,14 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.03.2008, abzüglich auf die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung für Arbeitssuchende, Jobcenter Z zu BG-Nr. 00 übergegangener 645,50 EUR.
  2. Rechtshängige Forderungen

    1. Für März 2008 694,14 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.04.2008 abzüglich auf ARGE übergegangener 645,50 EUR.
    2. Für April 2008 727,18 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.05.2008, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.
  3. Nichtsrechtshängige Forderungen

    1. Für Mai 2008 727,18 EUR brutto, nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem 15.06.2008, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.
    2. Für Juni 2008 694,14 EUR brutto, abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR.
    3. Für Juli 2008 760,24 EUR brutto abzüglich auf die ARGE übergegangener 645,50 EUR brutto.

III. Die Beklagte rechnet die Urlaubsabgeltung für 2008 wie folgt ab:

14 Urlaubstage (7/12 von 24 Urlaubstagen) mal 4,2 Stunden mal 7,87 EUR/Std. = 462,75 EUR brutto

und zahlt diesen Betrag an die Klägerin aus.

IV. Die Beklagte erteilt der Klägerin einen Sozialversicherungsnachweis nach Maßgabe der vorstehenden Zahlungsverpflichtungen für das Jahr 2007 und 2008.

V. Die Bekla...

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