Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung, tarifliche. Mitbestimmung. Tarifliche Eingruppierung und Mitbestimmung
Leitsatz (redaktionell)
§ 99 BetrVG bietet keine Anspruchsgrundlage dafür, dass der Arbeitgeber nach erfolgter Eingruppierung den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die entsprechende Eingruppierung verbindlich mitteilt. Ein derartiger Anspruch kann sich individualrechtlich aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis ergeben, betriebsverfassungsrechtlich findet sich hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage.
Normenkette
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 15.01.2007; Aktenzeichen 8 BV 27/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007, Az. 8 BV 27/06 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat aus den Arbeitsverträgen sämtlicher Arbeitnehmer im Betrieb A. Residenz C-Stadt – mit Ausnahme der unter Ziffer I.2. dieses Beschlusses namentlich genannten Arbeitnehmer/innen und der Residenzleitung, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen und sonstigen leitenden Arbeitnehmern i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG – diejenigen Passagen in Kopie vorzulegen, aus denen sich deren bisherige Eingruppierung ergibt bzw. in denen sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich der Lohnhöhe sowie etwaige Verweisungen auf Tarifbestimmungen enthalten sind.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben
folgende Arbeitnehmer/innen im Betrieb Pro Seniore Residenz C-Stadt:
X.
W.
V.
U.
T.
S.
R.
Q.
P.
O.
N.
M.
L.
K.
J.
I.
H.
G.
welche Mitglied der Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Cousulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,
- die Zustimmung des Betriebsrates zu den Eingruppierungen dieser Arbeitnehmer/innen zu beantragen und im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Betriebsrates zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den unter Ziffer I. genannten Beschluss wird zurückgewiesen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Zusammenhang mit der tariflichen Eingruppierung von Arbeitnehmern.
Antragsgegnerin und Beteiligte zu 2. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen, das bundesweit Altenheime betreibt, darunter auch die A. Residenz in C-Stadt. Antragsteller und Beteiligter zu 1. (im Folgenden: der Betriebsrat) ist der für die A. Residenz C-Stadt – dort sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt – gewählte fünfköpfige Betriebsrat.
Am 24.09.2004 schloss die Arbeitgeberin mit der F. einen Manteltarifvertrag (vgl. Bl. 4 ff. d. A.; im Folgenden: MTV), der zum 01.10.2004, hinsichtlich der tariflichen Vergütungsregelung zum 01.01.2005 in Kraft trat. Trotz mehrfacher Auforderungen durch den Betriebsrat stellte die Arbeitgeberin nach dem 01.01.2005 keinen Antrag auf Zustimmung zur tariflichen Eingruppierung der in C-Stadt beschäftigten, dem MTV unterfallenen Arbeitnehmer. Daraufhin leitete der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes und des erstinstanzlichen Beteiligtenvorbringens wird auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 15.01.2007 (dort Seite 2 – 5 = Bl. 181 – 184 d. A.) Bezug genommen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
- der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senoreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,
- hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 einzugruppieren,
- äußerst hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Arbeitnehmer/innen im Betrieb A. Residenz C-Stadt, welche Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft F. sind, gemäß dem Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der A. Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der F. entsprechend der Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 (ergänzend hilfsweise mit Ausnahme der Residenzleiterin/des Residenzleiters, Assistenten der Geschäftsleitung, Pflegedienstleitungen sowie sonstigen leitenden Angestellten und Schülerinnen der Altenpflege) einzugruppieren,
- der Antragsgegnerin weiter aufzugeben, die Zustimmung des Antragstellers zu den Ei...