Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsantrag, allgemeiner. Gegenstandswert. Kündigungen, mehrere. Streitwert. Vergleich. Zeugnisanspruch. Gegenstandswert – mehrere Kündigungen. allgemeiner Feststellungsantrag. Zeugnis

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang – z.B. in einem Kündigungsschreiben (z.B. außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung) – ausgesprochen worden sind, in mehreren Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung erhöht bei einem Gesamtvergleich jedenfalls den Gegenstandswert für den Vergleich nicht.

2. Der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist jedenfalls dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.

3. a. Der Antrag auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses ist in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst festzusetzen.

b. Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit durch eine in einem „Vergleich” getroffene Regelung ist, dass durch diese Regelung der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Das ist nicht der Fall, wenn in einem „Vergleich” unstreitige Ansprüche mit aufgenommen werden.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4 S. 1; RVG § 33 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 10 Ca 1153/07)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.07.2007 – 10 Ca 1153/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit zwei in getrennten Verfahren angegriffenen Kündigungen, einem allgemeinen Feststellungsantrag und der Erteilung eines Zeugnisses.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 04.09.2003 zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 1.602,50 Euro beschäftigt. Mit ihrer Klage vom 06.06.2007 hat sich die Klägerin gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten vom 04.06.2007 gewendet und zusätzlich einen allgemeinen Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gestellt (10 Ca 1153/07). Mit weiterer Klage vom 12.06.2007 hat sie eine hilfsweise zur ersten Kündigung erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.06.2007 angegriffen (10 Ca 1181/07).

Die Verfahren wurden von den Parteien durch einen gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2007 erledigt. Darin einigten sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, fristgerechte Kündigung. Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes Zeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „gut” und einem Ehrlichkeitsvermerk zu erteilen.

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.07.2007 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.807,50 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Arbeitsgericht Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf mindestens 6.410,00 Euro für das Verfahren und 8.012,50 Euro für den Vergleich festzusetzen.

Nach Auffassung der Beschwerdeführer sei der allgemeine Feststellungsantrag zusätzlich zum Kündigungsschutzantrag mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. Zudem erhöhe das im Vergleich vereinbarte Zeugnis dessen Gegenstandswert um ein weiteres Bruttomonatsverdienst.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 Euro und ist auch sonst zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren zutreffend festgesetzt.

Das Arbeitsgericht hat den zeitlich ersten Kündigungsschutzantrag vom 06.06.2007 zu Recht mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 4.807,50 Euro bewertet.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 – 2 AZN 572/82 (B) – NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. mit weiteren Nachweisen LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 – 1 Ta 105/07) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwa...

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