Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltsbeiordnung. Prozesskostenhife. Reisekosten. Beiordnung eines nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht am Prozessgericht ortsansässigen Rechtsanwalts enthält ein konkludentes Einverständnis mit der Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts

 

Normenkette

ArbGG § 11a Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 16.04.2007; Aktenzeichen 5 Ca 112/07)

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 07.03.2007; Aktenzeichen 5 Ca 112/07)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen – Auswärtige Kammern Landau – vom 16.04.2007, AZ: 5 Ca 112/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit vorliegender Zahlungsklage verfolgte der Kläger nach Durchführung des Mahnverfahrens Lohnansprüche gegen die Beklagte.

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in S. hat, beauftragte zur Rechtsverfolgung seinen ebenfalls dort ansässigen Prozessbevollmächtigten. Dieser beantragte nach Klageeinreichung mit Schriftsatz vom 09.02.2007, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Person zu bewilligen. Im Gütetermin am 12.02.2007 erschien für den Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten Frau Rechtsanwältin L.-S. aus 76829 L. Diese beantragte im Termin, sie als Prozessbevollmächtigte beizuordnen sowie Herrn Rechtsanwalt D. aus Sch. als Verkehrsanwalt dem Kläger beizuordnen.

Auf die gerichtliche Anfrage an den Kläger, klarzustellen, wer ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter beizuordnen sei, teilte Herr Rechtsanwalt D. mit Schriftsatz vom 05.03.2007 mit, dass aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht und aus Gründen der Kostenersparnis die Anwaltskollegin beauftragt worden sei, den Termin am 12.02.2007 in Untervollmacht wahrzunehmen. Entsprechend der geführten Korrespondenz und der ausgefertigten Untervollmacht, sei er Prozessbevollmächtigter des Klägers während seine Kollegin als Unterbevollmächtigte den Termin am 12.02.2007 wahrgenommen habe. Es werde daher am Antrag vom 09.02.2007 festgehalten. Zudem sei die Kollegin gebeten worden, im Termin den Antrag auf Ergänzung der Prozesskostenhilfe für die Unterbevollmächtigung zu stellen. Ergänzend werde daher beantragt, dem Prozesskostenhilfeantrag dahingehend zu erweitern, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für die Unterbevollmächtigung gewährt werde.

Mit Beschluss vom 07.03.2007 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für die erste Instanz Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D. mit der Maßgabe, dass die Beiordnung unter Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Tage- und Abwesenheitsgeld sowie der etwaigen Reisekosten vom Ort der Kanzlei zum Gerichtsort (Ort des Gerichtstages) erfolgt ist. Die weiter beantragte Beiordnung der Unterbevollmächtigten wurde abgelehnt. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass grundsätzlich nur ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden könne und darüber hinaus gemäß § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise auch die Beiordnung eines weiteren Anwalts insbesondere zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten möglich sei. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers begehrte weitere Beiordnung eines Unterbevollmächtigten sei demgegenüber in dieser Vorschrift nicht vorgesehen und auch nicht möglich.

Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.03.2007 zugestellten Beschluss hat dieser namens und im Auftrag des Klägers Beschwerde eingelegt mit Schriftsatz vom 16.04.2007, eingegangen beim Arbeitsgericht am gleichen Tag, mit dem Antrag, den Unterzeichner ohne Beschränkung beizuordnen.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts nur zulässig sei, wenn das Einverständnis des Prozessbevollmächtigten vorliege, was nachweislich nicht geschehen sei. Bei Nichtvorliegen einer Erklärung des auswärtigen Anwaltes, ob er zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes arbeite, sei die Beiordnung ohne Beschränkung zu honorieren. Da vorliegend das Einverständnis des Unterzeichners bei der Beschlussfassung gefehlt habe, sei die beschränkte Beiordnung aufzuheben.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde vom 16.04.2007 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschwerde bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle dürfte, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers gar keine Tätigkeit entfalten habe, die über die eines ortsansässigen Anwaltes hinausgegangen wäre. So habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers insbesondere keinen Termin wahrgenommen, so dass Fahrtkosten, Tages- und Abwesenheitsgelder nicht angefallen seien. Im Übrigen folgt das Arbeitsgericht der Rechtsauffassung, nach der bei einem Be...

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