Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld. Ordnungsgeld gegen eine Partei bei Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsatz (redaktionell)
Ein sachinformierter Verterter nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO muss über eigene Sachkenntnis verfügen und in gleicher Weise Auskunft erteilen und Entscheidungen treffen können wie die Partei selbst. Dies schließt den Prozessbevollmächtigten als besonderen Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO regelmäßig aus.
Normenkette
ZPO § 141 Abs. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 19.05.2005; Aktenzeichen 2 Ca 1170/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.05.2005 (Az. 2 Ca 1170/05) wird kostenfällig zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit seiner am 11.04.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung vom 22.03.2005, die die Beklagte aus betrieblichen Gründen ausgesprochen hat.
Zum Gütetermin am 18.05.2005 hat der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien zur Sachverhaltsaufklärung und Führung von Vergleichsgesprächen angeordnet. Die Ladung ist der Beklagten unter dem 19.04.2005 zugestellt worden.
Im Gütetermin am 18.05.2005 ist die Geschäftsführerin der Beklagten ohne sich vorher zu entschuldigen nicht erschienen. Ausweislich des Protokolls (Bl. 23 d. A.) hatte der Beklagtenvertreter keine Information zum Nichterscheinen der Geschäftsführerin der Beklagten. Das Gericht hat sich die Auferlegung eines Ordnungsgeldes vorbehalten und für den Kammertermin erneut das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.05.2005 hat das Arbeitsgericht durch den Vorsitzenden gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR verhängt, weil diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und einer entsprechenden Ladung zum Termin vom 18.05.2005 unentschuldigt nicht erschienen und eine Entschuldigung auch nicht im Laufe des 18.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangen ist.
Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unter dem 24.05.2005 zugestellt worden.
Hiergegen richtet sich die am 01.06.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangene Beschwerde vom 31.05.2005 mit der die Beklagte beantragt, das auferlegte Ordnungsgeld aufzuheben.
Zur Begründung trägt sie vor, auch wenn zum Termin am 18.05.2005 das persönliche Erscheinen angeordnet gewesen und die Geschäftsführerin nicht erschienen sei, sei nach ihrer Auffassung ein Ordnungsgeld nicht verwirkt.
Abgesehen davon, dass ihre Geschäftsführerin am 18.05.2005 wegen anderweitiger Termine verhindert gewesen sei, habe ihr Prozessbevollmächtigter wegen der am 11.05.2005 bei derselben Kammer durchgeführten Güteverhandlung im Verfahren Az. 2 Ca 1154/05 davon ausgehen können, dass das persönliche Erscheinen der Beklagten entbehrlich sei. In dem dortigen Verfahren sei es um den gleichen Sachverhalt wie vorliegend, nämlich um die Schließung des Fuhrparks und daraus resultierender Kündigungen der LKW-Fahrer gegangen. Bereits in diesem Termin sei ihr Prozessvertreter über den Sachverhalt voll umfänglich informiert gewesen, was gleichermaßen für den Prozessvertreter des vorliegenden Verfahrens gelte. Die Prozessvertreter seien daher in der Lage gewesen, die relevanten Informationen zu geben und auf etwaige Nachfragen zu antworten.
Zudem habe ihr Prozessbevollmächtigter darauf hingewiesen, dass wegen der wirtschaftlich angespannten Situation keine Vergleichsmöglichkeit bestehe, so dass ohnehin ein Kammertermin erforderlich gewesen sei.
Mit Beschluss vom 07.06.2005 hat das Arbeitsgericht Koblenz der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 19.05.2005 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei ein Ordnungsgeld zu Recht auferlegt worden, weil diese trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und entsprechender Ladung unentschuldigt nicht erschienen sei.
Soweit in der Beschwerdeschrift vorgetragen werde, dass die Geschäftsführerin der Beklagten wegen anderweitiger Termine verhindert gewesen sei, handele es sich mangels Substantiierung um einen pauschalen, nicht nachvollziehbaren Vortrag, mit welchem ein Entschuldigungsgrund nicht hinreichend dargetan worden sei.
Das persönliche Erscheinen der Beklagten sei zur Sachverhaltsaufklärung auch nicht entbehrlich gewesen, da beklagtenseits im Termin vom 18.05.2005 die Aufklärung des Tatbestandes nicht vollständig möglich gewesen sei.
So habe der Klägervertreter zur Begründung der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes einen Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Beklagten und der Firma Geschwister M. GmbH & Co. KG behauptet und dazu vorgetragen, dass es für beide Firmen ein gemeinsames Büro gebe; zu diesem Vortrag habe der Beklagtenvertreter keine Information gehabt.
Im Übrigen ergebe sich aus dem Protokoll des am gleichen Terminstages verhandelten Parallelverfahrens (Az. 2 Ca 1179/05) gegen die Firma Geschwi...