Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Beschwerdegegenstandes, Wert des. Erinnerung. Kostenfestsetzung. Kostenfestsetzungsverfahren. Zutreffender Rechtsbehelf
Leitsatz (redaktionell)
Gegen einen Beschluss des Rechtspflegers ist bei Nichterreichen des Beschwerdewerts nur die Erinnerung statthaft.
Normenkette
RPflG § 11 Abs. 1-2; ZPO § 567 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 25.05.2011; Aktenzeichen 2 Ga 24/10) |
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 29.04.2011; Aktenzeichen 2 Ga 24/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.05.2011 in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben und das Beschwerdeverfahren an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerde zurückverwiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht werden nicht erhoben.
Tatbestand
I. Mit Beschluss vom 29.04.2011 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein die nach dem Vergleich des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29.04.2011 von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten auf 574,60 EUR festgesetzt. Im Kostenausgleichsantrag der Verfügungsbeklagten wurden hierbei Reisekosten zur Terminswahrnehmung in Höhe von 615,76 EUR geltend gemacht. Im genannten Beschluss hat das Arbeitsgericht demgegenüber nur die fiktiven Fahrtkosten von Niederlassungsort Ludwigshafen am Rhein nach Mainz für 75 km zu Grunde gelegt. Hiergegen wurde seitens der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 11.05.2011 sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 25.05.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II. Auf die Beschwerde war der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.05.2011 teilweise insoweit aufzuheben, als mit dem genannten Beschluss die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur abschließenden Entscheidung vorgelegt wurde. Gegen die angefochtene Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft, da der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200,– EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht wird. Maßgeblich für die Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes ist vorliegend nicht die Differenz zwischen dem im angefochtenen Beschluss in Ansatz gebrachte Reisekosten und den ursprünglich geltend gemachten Reisekosten, sondern die Differenz zwischen dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Ausgleichsbetrag und dem Ausgleichsbetrag, der sich ergeben würde, wenn die Reisekosten in der von der Verfügungsbeklagten geltend gemachten Höhe (615,76 EUR) der Ausgleichsberechnung zu Grunde gelegt worden wäre. Wie im gerichtlichen Hinweisschreiben an die Prozessbevollmächtigten vom 12.08.2011 ausführlich dargelegt wurde, beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auf lediglich 110,16 EUR.
Gemäß § 11 Abs. 2 RPflG ist deshalb nicht die Beschwerde, sondern die Erinnerung als Rechtsbehelf gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG ist über Erinnerungen, denen der Rechtspfleger nicht abhilft, durch den jeweiligen Instanzrichter zu entscheiden.
Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer besteht daher vorliegend nicht.
Die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers war daher teilweise aufzuheben und das Verfahren an das Arbeitsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung zurückzuverweisen. Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht werden nicht erhoben, da die Vorlage an das Landesarbeitsgericht aufgrund einer nicht zutreffenden Entscheidung des Rechtspflegers beruht.
Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Fundstellen