Entscheidungsstichwort (Thema)

Kfz-Kosten. Prozesskostenhilfe. Zahlungsbestimmung. Änderung der Zahlungsbestimmung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Abänderungsantrag nach § 120 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass für eine zu berücksichtigende neue Verbindlichkeit der Nachweis erbacht wird, dass auf diese Verbindlichkeit tatsächlich regelmäßig Zahlungen geleistet werden.

 

Normenkette

ZPO § 120 Abs. 4, § 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 03.11.2011; Aktenzeichen 5 Ca 126/08)

 

Nachgehend

LAG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 02.01.2012; Aktenzeichen 9 Ta 251/11)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau – vom 3.11.2011, Az. 5 Ca 126/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 3, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Sie hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Änderung der Zahlungsbestimmung zu Recht abgelehnt. Die Beschwerdekammer folgt der Begründung des angefochtenen Beschlusses und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

Eine zu Gunsten der Klägerin wirkende wesentliche Veränderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass das Arbeitsgericht die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Darlehnsraten in Höhe von 226,– EUR zur Folgefinanzierung des KFZ nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat.

Die Beschwerdekammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 23.8.2011, 9 Ta 144/11, darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer aus damaliger Sicht zukünftigen Begründung einer neuen Kreditverbindlichkeit zur Folgefinanzierung bei deren Geltendmachung im Rahmen eines Abänderungsantrags nach § 120 Abs. 4 ZPO zu prüfen sein wird, ob die Klägerin ein KFZ benötigt. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte, noch hat die Klägerin hierfür etwas dargelegt. Trotz entsprechender Ausführungen im genannten Beschluss der Beschwerdekammer hat sich die Klägerin auch zu der von ihr schon seinerzeit und jetzt erneut geltend gemachten Privat-Darlehnsverbindlichkeit nicht näher geäußert. Ein Nachweis, dass auf diese Verbindlichkeit tatsächlich regelmäßig Zahlungen geleistet werden, wurde nach wie vor nicht geführt.

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2900921

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