Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrat. Gegenstandswert. Zustimmung. Gegenstandswert bei Streit um Zustimmung des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Der Gegenstandswert eines Beschlussverfahrens mit dem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats zu 55 Einstellungen von Leiharbeitnehmern ersetzt wissen will, kann nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000 EUR zutreffend bewertet sein.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen 10 BV 47/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.11.2006, Az.: 10 BV 47/06, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden: die Arbeitgeberin) beabsichtigte, den Einsatz von 55 Leiharbeitnehmern im Bereich der „stationären Bearbeitung” auf die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 zu verlängern. Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: der Betriebsrat) verweigerte seine Zustimmung zu dieser Personalmaßnahme, woraufhin die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren eingeleitet und folgende Anträge angekündigt hat:
festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur befristeten Einstellung von bis zu 55 Leiharbeitnehmern vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt gilt,
hilfsweise,
die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung von bis zu 55 Leiharbeitnehmern vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt zu ersetzen,
- festzustellen, dass die in der Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 vorgenommene vorläufige Einstellung von bis zu 55 Leiharbeitnehmern in der Stationären Bearbeitung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Der Betriebsrat hat folgende Anträge – ohne diese zu begründen – angekündigt:
- Die Anträge werden zurückgewiesen.
- Es wird festgestellt, dass die befristeten Einstellungen von bis zu 55 Leiharbeitnehmern vom 01.07.2006 bis 30.09.2006 in der Stationären Bearbeitung Z-Stadt aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich sind.
Das Beschlussverfahren ist später von beiden Beteiligten wegen Zeitablaufs übereinstimmend für erledigt erklärt und daraufhin vom Arbeitsgericht eingestellt worden.
Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für dessen anwaltliche Tätigkeit mit Beschluss vom 07.11.2006 auf 6.666,00 EUR festgesetzt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates hat gegen diese Entscheidung, die ihm am 09.11.2006 zugestellt worden ist, am 13.11.2006 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates macht dabei geltend,
nach der Rechtsprechung des hessischen Landesarbeitsgerichtes sei bei völlig gleichgelagerten personellen Maßnahmen für je vier Arbeitnehmer der Regelwert in Höhe von 4.000,00 EUR in Ansatz zu bringen; dies bedeute, dass vorliegend ein Gegenstandswert von 64.000,00 EUR für den Hauptantrag festzusetzen gewesen sei.
Der vom Betriebsrat angekündigte Widerantrag sei gesondert zu bewerten, da er nicht lediglich das negative Spiegelbild des von der Arbeitgeberin gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 BetrVG angekündigten Antrages sei. Mit diesem Antrag hätte die Rechtmäßigkeit der von der Arbeitgeberin durchgeführten personellen Maßnahme unabhängig von ihrer inzwischen eingetreten tatsächlichen Erledigung geklärt werden sollen. Darüber hinaus sei für den Widerantrag ein anderer Prüfungsmaßstab als auf den Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG anzuwenden; bei dem letztgenannten Antrag sei nämlich lediglich zu prüfen, ob offensichtlich keine dringenden Gründe für eine vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme vorliegen würden.
Im Übrigen lege das Landesarbeitsgericht in vergleichbaren Fällen bei Versetzungen und Einstellungen jeweils einen Bruttomonatslohn zugrunde, so dass man bei 55 Leiharbeitnehmern auf weit über 110.000,00 EUR als Gegenstandswert komme.
Unabhängig hiervon sei bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen. Bei der Einstellung des Arbeitnehmers handele es sich nämlich um den „actus contrarius” zur Kündigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates vom 25.10.2006 (Bl. 41 ff. d. A.) und 10.11.2006 (Bl. 49 ff. d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2006 nicht abgeholfen und dabei ausgeführt, da es sich bei den Einstellungen von 55 Leiharbeitnehmern um gleichgelagerte Fälle handele, sei der Wert für den Hauptantrag in Höhe von 4.000,00 EUR nur einmal auszuschöpfen. Der Antrag der Arbeitgeberin nach § 100 Abs. 2 BetrVG sei mit einem Drittel des Wertes für den Antrag zu 1. zusätzlich zu bewerten. Hingegen könne der Widerantrag des Betriebsrates den Gegenstandswert nicht erhöhen, da nicht erkennbar sei, welche Zielsetzung hiermit verfolgt worden sei.
Das Arbeitsgericht h...