Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswertfestsetzung. Kündigungen, mehrere. Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungsschutzanträgen in einem Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn mehrere Kündigungen in einem Klageverfahren angegriffen werden, wird bei der Bestimmung des Gegenstandswertes auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abgestellt (Staffelung: bis sechs Monate, sechs bis zwölf Monate, länger als zwölf Monate). Mehrere Kündigungsschutzanträge erhöhen den Wert des Verfahrens nicht zwingend auf das Höchstmaß von drei Bruttomonatsentgelten des § 42 Abs. 4 GKG.

 

Normenkette

GKG § 42 Abs. 4; RVG § 33

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 09.08.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1395/06)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.08.2006 – Az: 1 Ca 1395/06 – wird zurückgewiesen.

2. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 600,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten beanstanden die vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vorgenommene Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit.

Der Kläger, welcher am 17.01.2006 bei der Beklagten eingestellt wurde, hat sich mit der Klage vom 20.06.2006 gegen eine Kündigung der Beklagten vom 12. zu, 26.06.2006 gewendet und mit Klageerweiterung vom 05.07.2006 sich gegen eine weitere Kündigung vom 03.07.2006 gewehrt.

Nach Vergleichsschluss in der Güteverhandlung vom 12.07.2006 ist beantragt worden, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, woraufhin die Anhörung unter dem 17.07.2006 dahin stattfand, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert auf 2.200,– EUR festzusetzen.

Auf die Stellungnahme vom 19.07.2006 hat das Arbeitsgericht unter dem 24.07.2006 darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bei Kündigungszugang bestanden habe, weswegen ein Bruttomonatsgehalt von 2.200,– EUR anzusetzen sei, weil auch die zweite Kündigung keine eigenständige Bewertung erhalte, weil das Verfahren sich insgesamt um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses drehe.

Nach Zustellung des Beschlusses am 11.08.2006 haben die Beschwerdeführer am 21.08.2006 bei Gericht eingehend Beschwerde eingelegt und es damit begründet, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses kein Einfluss auf den Streitwert haben könne und zweitzeitlich von einander abweichende Kündigungen Streitgegenstand gewesen seien, weswegen der Streitwert für das Verfahren mit 4.500,– EUR festzusetzen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch den Beschluss vom 24.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt worden und übersteigt auch den Beschwerdewert von 200,– EUR, §§ 33 Abs. 3 RVG, 78 Abs. 1 ArbGG, 567 ff. ZPO.

In der Sache hat die Beschwerde jedoch deshalb keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Bruttomonatsgehalt von 2.200,– EUR als Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten anzunehmen ist.

Die Streitwertfestsetzung in Bestandsschutzsachen im arbeitsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 GKG. Mit dieser der Vorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG entsprechenden Neuregelung soll den Parteien in Bestandsschutzstreitigkeiten ein kostengünstiges Verfahren zur Verfügung gestellt werden. Dies kann nur dadurch erreicht werden, dass nicht auf einzelne Streitgegenstände im prozessualen Sinne abgestellt wird, sondern allein auf den Tatbestand einer Bestandsstreitigkeit. Diese Rechtsprechung halten alle mit Beschwerdesachen befassten Kammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschlüsse 08.11.2005 – 4 Ta 263/05, 28.09.2005 – 5 Ta 216/05, 22.04.2005 – 8 Ta 82/05, 22.03.2006 – 8 Ta 46/06 und 17.08.2006 – 6 Ta 112/06).

Auf der Basis der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (Beschluss vom 30.11.1984 – 2 AZN 573/82) hält die Beschwerdekammer für die Gegenstandswertfestsetzung in Bestandsschutzstreitigkeiten an der aufgestellten Staffelungsregelung fest. Dies bedeutet, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, dass bei einem Bestandsschutzverfahren, bei dem Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hat, regelmäßig einen Monatsverdienst für die Gegenstandswertfestsetzung zugrunde zu legen ist. Dies ist im vorliegenden Falle anzunehmen, weil der Kläger am 17.01.2006 die Arbeit aufgenommen hat und die letzte Kündigung vom 03.07.2006 bestand.

Auch der Umstand, dass der Kläger sich gegen zwei Kündigungen wehrt, führt nicht zur Erhöhung des Streitwertes, weil auch dann an der Staffel festzuhalten ist, wenn insgesamt mehrere selbständige Streitgegenstände, also auch verschiedene Kündigungen, die in einem Klageverfahren angegriffen werden, vorliegen.

Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung gestützt, dass bei der Über...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge