Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung gem. § 104 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Anreise eines auswärtigen Anwalts (aus Hamburg) zum Revisionsgericht nach Kassel, der eine Mandantin aus Idar-Oberstein im Revisionsverfahren vertritt, die in den ersten beiden Rechtszügen gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch genommen hatte (hierverneint).
Normenkette
ZPO § 91 ff.
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 22.02.1996 – 5 Ca 1405/92 – teilweise abgeändert:
Die von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.1994 zu erstattenden Kosten werden auf 1.843,00 DM festgesetzt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 338,09 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch Urteil vom 14.07.1994 hat das Bundesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 10.12.1993 – 5 Ca 1405/92 – zurückgewiesen und die Beklagte verurteilt, die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (Bl. 157 ff, d. A.). Im erstinstanzlichen Urteil wurde der Streitwert auf 11.742,00 DM festgesetzt (Bl. 69 d. A.).
Mit am 23.08.1994 bei den Auswärtigen Kammern des Arbeitsgerichts Mainz eingegangenem Kostenfestsetzungsgesuch vom 18.08.1994 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin für das Revisionsverfahren Kostenfestsetzung in Höhe von 2.181,09 DM beantragt. Während sich die geltend gemachte Prozeß- und Verhandlungsgebühr nebst der Kostenpauschale von 40,00 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer auf 1.843,00 DM beläuft, macht er zusätzlich für die Reise von Hamburg nach Kassel Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld sowie Übernachtungskosten geltend (hinsichtlich der Positionen im einzelnen vgl. Bl. 170 d. A.), wobei die Aufstellung einen Rechenfehler dahingehend enthält, daß das Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 95,00 DM bei der Gesamtsumme von 2.181,09 DM nicht berücksichtigt worden ist.
Durch Beschluß vom 22.02.1996 hat der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten für das Revisionsverfahren antragsgemäß auf 2.181,09 DM festgesetzt.
Gegen den ihr am 01.03.1996 zugestellten Beschluß hat die Beklagte mit am 05.03.1996 eingegangenem Schriftsatz wegen des 1.843,00 DM überschießenden Betrages
Erinnerung
eingelegt.
Sie hat die Erinnerung damit begründet, daß die Reise- und Übernachtungskosten zwar entstanden sein mögen, jedoch nicht erstattungsfähig seien. Die Klägerin war – was sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte ergibt – in den beiden ersten Instanzen durch die Gewerkschaft DAG vertreten. Wenn sie sich für die Vertretung vor dem BAG in Kassel einen Hamburger Anwalt nehme, so daß Reisekosten von Hamburg nach Kassel entstünden, seien diese Kosten nicht festsetzungsfähig. Es sei mit Sicherheit möglich gewesen, auch einen kompetenten Kasseler Kollegen zu beauftragen.
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin beantragt, die Erinnerung der Beklagten zurückzuweisen und den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22.02.1996 aufrechtzuerhalten.
Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat durch Beschluß vom 16.04.1996 der Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht abgeholfen. Zur Begründung ihrer Entscheidung wird auf Blatt 200, 201 der Akte Bezug genommen.
Der Kammervorsitzende hat durch Beschluß vom 22.04.1996 (ohne Begründung; vgl. Bl. 202 d. A.) der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund eines Hinweises des Kammervorsitzenden hat der Prozeßbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin vorgetragen, daß die geltend gemachten Kosten auch entstanden wären, wenn ein anderer Anwalt bestellt worden wäre. Denn die Reise und Informationskosten könnten nur insoweit verlangt werden, als sie nicht die Kosten überstiegen, die entstehen würden, wenn sie einen regionalen Anwalt am Wohnsitz oder Sitz des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts in Anspruch genommen hätte. Im übrigen sei anzumerken, daß die Entscheidung über die Rechtsschutzgewährung innerhalb der DAG am Sitz des Bundesvorstandes in Hamburg erfolge, so daß im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Prozeßvertretung und unter Hinweis auf notwendige persönliche Absprachen in der Regel Hamburger Anwälte beauftragt würden. Es sei sicherlich auch möglich gewesen, im vorliegenden Fall Anwälte in Idar-Oberstein bzw. Kassel zu beauftragen, wobei es dann allerdings erforderlich gewesen wäre, zumindest eine Informationsreise zum Sitz des jeweiligen Anwalts durchzuführen, um erforderliche Absprachen über die Durchführung der Revision zu treffen.
Demgegenüber hat die Beschwerd...