Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründungserfordernis. Gegenstandswert. Begründung von Wertfestsetzungsbeschlüssen
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschlüsse, die einem Rechtsmittel unterliegen, müssen grundsätzlich begründet werden, § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO. Dies gilt auch für Wertfestsetzungsbeschlüsse der Arbeitsgerichte gemäß § 33 RVG.
2. Eine Begründung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Wertfestsetzung ohne weiteres verständlich ist.
3. Ist eine Begründung nicht ausnahmsweise entbehrlich, so ist der Beschluss des Arbeitsgerichts auf die Beschwerde hin aufzuheben und das Wertfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht zur Nachholung der gebotenen Begründung zurückzuverweisen.
Normenkette
RVG § 33; ZPO § 572
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 17.11.2005; Aktenzeichen 6 Ca 1236/04) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 17.11.2005 – 6 Ca 1236/04 – aufgehoben.
2. Dem Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – wird aufgegeben, den Gegenstandswertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten – unter Beachtung der in den nachfolgenden Beschlussgründen dargelegten Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts – erneut zu bescheiden.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer vertrat die Beklagte in dem erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 6 Ca 1236/04 – als Prozessbevollmächtigter. Im erstinstanzlichen Kammertermin vom 31.08.2005 – 6 Ca 1236/04 – verhandelten die Parteien streitig über folgende Anträge des Klägers:
- den Klageantrag aus der Klageschrift (= Kündigungsschutzantrag Bl. 2 d.A.),
den Klageantrag aus der Klageerweiterung vom 02.08.2004 zu Ziff. 2. mit der Maßgabe, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen (Bl. 18 d.A.),
den Klageanträgen aus dem Schriftsatz vom 12.10.2004 zu den Ziffern 3. bis 5. (Bl. 43-44 d.A.),
- den Anträgen aus dem Schriftsatz vom 28.12.2004 zu Ziff. 6. a) aa) bis dd) (Bl. 69 d.A.),
- den Anträgen zu Ziff. 7. bis 14. aus dem Schriftsatz vom 28.02.2005 (Bl. 105 bis 107 d.A.) entsprechend der Maßgabe, aus Bl. 134 d.A. sowie
- den Anträgen zu Ziff. 15. bis 22. aus dem Schriftsatz vom 26.07.2005 (Bl. 132 bis 134 d.A.).
Neben dem Klageabweisungsantrag stellte die Beklagte wiederholend den Auflösungsantrag aus der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2004 (Bl. 62 d.A.), – wohingegen der Kläger beantragte, den Auflösungsantrag abzuweisen (s. zur Antragsstellung im Einzelnen die Seiten 2 f. der Sitzungsniederschrift vom 31.08.2005 – 6 Ca 1236/04 – = Bl. 161 f. d.A.).
Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch gerichtlichen Vergleich. Das Arbeitsgericht stellte das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs durch den Beschluss vom 17.10.2005 – 6 Ca 1236/04 – fest. Der Vergleich enthält insgesamt elf Regelungspunkte, – wobei sich der Regelungspunkt 3. in zehn weitere Punkte untergliedert (Ziff. 3. a) bis j) = Bl. 182 f. d.A.).
Auf den auf den „14.04.2005” datierten Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten teilte das Arbeitsgericht der Beklagten und dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Schreiben vom 02.11.2005 (Bl. 187 d.A.) mit, dass beabsichtigt sei, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 38.574,05 Euro festzusetzen.
Der auf den 14.04.2005 datierte Wertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war am 17.10.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (s. Bl. 178 d.A.). Am 02.11.2005 ging ein weiterer – auf den 14.04.2005 datierter – Wertfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten bei dem Arbeitsgericht ein. Mit einem erneut auf den „14.04.2005” datierten Schriftsatz, der am 15.11.2005 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, machte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach näherer Maßgabe seiner schriftsätzlichen Ausführungen geltend, dass der gerichtlich vorgeschlagene Gegenstandswert in Höhe in Höhe von 38.574,05 Euro zu niedrig angesetzt sei, – vielmehr ergebe sich ein Gegenstandswert in Höhe von 66.396,97 Euro.
Mit dem Beschluss vom 17.11.2005 – 6 Ca 1236/04 – setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf 38.574,05 Euro fest. Gegen den ihm am 21.11.2005 zugestellten Beschluss vom 17.11.2005 – 6 Ca 1236/04 – legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit dem Schriftsatz vom 22.11.2005 am 24.11.2005 Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 22.11.2005 (Bl. 198 f. d.A.) verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt,
den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 66.396,97 Euro festzusetzen.
Mit der Verfügung bzw. dem Vermerk vom 25.11.2005 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (s. Bl. 202 d.A.) und die Sache dem Beschwerdegerich...