Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Tariffähigkeit. Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung über die Aussetzung davon ab, ob Streit über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Vereinigung besteht und ob sich diese Frage streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. Dabei ist jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung die Ansicht der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsfragen so lange zugrunde zu legen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 10.10.2011; Aktenzeichen 9 Ca 492/11) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.10.2011 – 9 Ca 492/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der Kläger war bei der Beklagten, die gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung betreibt, vom 20.04.2009 bis zum 23.07.2009 als kaufmännischer Mitarbeiter beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
„§ 2 Vertragsgegenstand, Arbeitsleistung im Ausland
…
6. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für den Arbeitgeber fachlich einschlägigen Tarifverträge, in ihrer jeweils geltenden Fassung, Anwendung. Dies sind zur Zeit zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP) abgeschlossenen Tarifverträge (Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifvertrag und Beschäftigungssicherungstarifvertrag). Diese sind an der Infotafel in der Niederlassung zur Einsichtnahme ausgehängt.
…
§ 5 Vergütung
1. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage der für den Arbeitgeber gem. § 1 dieses Vertrages geltenden Tarifverträge (Entgeltrahmentarifvertrag, Entgelttarifverträge Ost bzw. West). Der Mitarbeiter wird entsprechend seiner Tätigkeit in die Entgeltgruppe E 3 des Entgeltrahmentarifvertrages eingruppiert. Der Stundenlohn beträgt demnach EUR 7,64 brutto, ab dem 01.07.2009 EUR 7,80 ab dem 20.08.2009 EUR 8,62 brutto.”
Mit seiner am 14.03.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay die Nachzahlung von Arbeitsvergütung für die Zeit vom 20.04. bis 23.07.2009.
Das Arbeitsgericht erließ am 10.10.2011 folgenden Beschluss:
Das Verfahren wird ausgesetzt gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Beschlussverfahrens i.S.d. § 2 a Abs. 1 Ziffer 4 ArbGG, in dem die Frage Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für die streitgegenständlichen Monate April bis Juli 2009 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V. (AMP), zu klären ist.
Gegen diesen, ihm am 18.10.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 01.11.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, es liege kein Aussetzungsgrund vor, da vorliegend die Tarifunfähigkeit der CGZP unstreitig sei bzw. diesbezüglich keine Zweifel bestünden.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.12.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht ausgesetzt.
Gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreites davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung über die Aussetzung davon ab, ob Streit über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Vereinigung besteht und ob sich diese Frage streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. Dabei ist jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Aussetzungsentscheidung die Ansicht der der Vorinstanz über die im ausgesetzten Rech...