Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsaussicht. Grund, wichtiger. Privattelefonat als Kündigungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer darf nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber private Telefonate zu einer „Sex-Hotline” duldet oder ihnen gar konkludent zustimmt. Gleichwohl besteht für eine Kündigungsschutzklage hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO.
Normenkette
BGB § 626; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 30.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 152/08) |
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 24.04.2008; Aktenzeichen 2 Ca 152/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 30.04.2008 – 2 Ca 152/08 – wie folgt abgeändert:
Dem Kläger wird mit Wirkung vom 10.03.2008 (= Beginn der Güteverhandlung) für das erstinstanzliche Verfahren – 2 Ca 152/08 – unter Beiordnung des RA C., C-Straße, C-Stadt die Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die vom Kläger ab dem 15.08.2008 jeweils zu zahlenden Monatsraten werden auf 30,00 EUR monatlich festgesetzt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Der am 06.02.1962 geborene Kläger ist seit dem 06.10.1986 bei den US-Amerikanischen Stationierungsstreitkräften als Angestellter in der Materialverwaltung beschäftigt (gewesen). Am 17.01.2006 hatte in der Dienststelle eine Personalversammlung stattgefunden, über die sich das Protokoll (Bl. 30 ff. d.A.) verhält. In dem Protokoll wird u.a.
Am 04.01.2008 begab sich der Kläger in der Mittagspause in das Büro des SSgt. S.. Zu dieser Zeit hielt sich S. gerade nicht in seinem Büro auf. Von dem im Büro befindlichen Dienstapparat führte der Kläger ein Telefonat mit einer sogenannten „Sex-Hotline”. Als SSgt. S. unerwartet in sein Büro zurückkehrte, beendete der Kläger das Telefonat (nach 90 Sekunden). Durch das Telefonat hatte der Kläger Telefonkosten der Dienststelle in Höhe von 49,00 EUR ausgelöst, – die der Kläger bezahlte. Mit dem Schreiben vom 18.01.2008 kündigte die Dienststelle dem Kläger außerordentlich zum 19.01.2008. Im Kündigungsschreiben (Bl. 10 d.A.) heißt es u.a.:
„… am 04.01.2008 hatten Sie entgegen einer ausdrücklichen Dienstanweisung ein Dienstelefon zu privaten Zwecken benutzt …”.
Mit dem – am 28.04.2008 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen – Schriftsatz vom 25.04.2008 ergänzte der Kläger die dem Arbeitsgericht bis dahin vorgelegten PKH-Unterlagen um den Bescheid der ARGE Landkreis Kaiserslautern vom 07.04.2008 (s. Bl. 13 ff. d. PKH-Beiheftes zu – 2 Ca 152/08 –).
Mit dem Urteil vom 24.04.2008 – 2 Ca 152/08 – wies das Arbeitsgericht die Klage ab.
Mit Beschluss vom 30.04.2008 wies das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
Mit dem Schriftsatz vom 19.05.2008 legte der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.04.2008, zugestellt am 07.05.2008, sofortige Beschwerde ein und begründete die Beschwerde zugleich. Wegen aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Klägers wird auf die Beschwerdeschrift vom 19.05.2008 (Bl. 73 f. d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers vom 26.06.2008 (Bl. 106 f. d.A.) verwiesen.
Mit dem Beschluss vom 05.06.2008 (Bl. 83 d.A.) half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
In seinem Beschwerdevorbringen verweist der Kläger u.a. darauf, dass der Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts im Kammertermin vom 24.04.2008 erklärt habe, es werde mit Sicherheit Prozesskostenhilfe gewährt werden. Voraussetzung sei allerdings, dass noch ein aktueller ALG II-Bescheid übersandt werde. Die Klage habe – so führt der Kläger weiter aus – Aussicht auf Erfolg. Der Kläger macht geltend, dass ein möglicherweise bestehendes Recht der Beklagten zur Kündigung durch konkludenten Verzicht erloschen sei. Der Kläger verweist auf seinen Vortrag, wonach ihm am 04.01.2008 ein Abmahnungsschreiben vorgelegt worden sei, mit welchem er sich im Beisein der Angestellten P. verpflichtet habe, das Diensttelefon nicht mehr für private Zwecke zu nutzen. Weiter beruft sich der Kläger darauf, dass nur im Falle einer exzessiven Nutzung des Telefons zu privaten Zwecken die Verletzung der arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen könne. Es sei eine Feststellung des Arbeitsgerichts über das Ob und den Umfang einer möglichen Arbeitspflichtverletzung für die Entscheidungsfindung des Gerichtes erforderlich gewesen. Schließlich ergebe die gebotene summarische Prüfung, dass die Klage im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung nicht mutwillig sei. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers hat nach dessen Ansicht zu wenig Eingang in die Interessenabwägung gefunden. Weiter habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Beklagten kein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei.
Die Beklagte beantwortet di...