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LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 09.08.2010 - 10 Ta 152/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivlegitimation. Baugewerbe. Erfolgsaussichten. Prozesskostenhilfe. ULAK. Urlaubsabgeltung. Urlaubskassenverfahren. Keine Erfolgsaussichten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben von der Ermächtigung in § 13 Abs. 2 BUrlG Gebrauch gemacht, zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs eine von § 7 Abs. 4 BUrlG abweichende Regelung zu treffen, indem sie ein durch alle Baubetriebe zu finanzierendes Urlaubskassenverfahren vereinbart haben. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Nach § 8 Ziffer 15.1 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) hat die zuständige Urlaubskasse auf die Beiträge einen unmittelbaren Anspruch gegen die Arbeitgeber. Dem einzelnen Arbeitnehmer steht dieser Anspruch nach dem baugewerblichen Urlaubskassenverfahren nicht zu.

 

Normenkette

BUrlG § 13 Abs. 2, § 7 Abs. 4; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 23.06.2010; Aktenzeichen 3 Ca 899/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Juni 2010, Az.: 3 Ca 899/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger (geb. am 12.01.1966) war vom 11.08.2008 bis zum 03.02.2010 im Baubetrieb der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

Laut Arbeitnehmerkontoauszug der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) zum 28.02.2010 (Bl. 14 d. A.) hat der Kläger einen Resturlaubsanspruch für 2009 von 30 Tagen, was einer Urlaubsvergüt...

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