Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag. Instanzende. Prozesskostenhilfe. Vordruck. Antragstellung nach Instanzende

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen.

2. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Beschluss vom 25.11.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1182/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25. November 2011, Az.: 3 Ca 1182/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger (geb. am 28.09.1983) hat in der Klageschrift vom 07.09.2011 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege beigefügt. Als Familienstand gab er ledig, als angehöriges Kind, dem er Unterhalt gewähre, gab er Z. (geb. 18.11.2004) an, der im Haushalt der Mutter lebe. Als Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit trug er „˜ EUR 1.300,00” und als Wohnkosten EUR 498,00 in den Vordruck ein.

Im Gütetermin vom 18.10.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger im Termin auf, einen aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 10.11.2011 forderte ihn das Arbeitsgericht unter Fristsetzung bis zum 24.11.2011 auf, seine derzeitigen Einkünfte zu belegen, die Einnahmen seines Kindes zu beziffern, einen aktuellen Kontoauszug einzureichen sowie seine Wohnkosten zu belegen. Nachdem der Kläger wiederum nicht reagierte, wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.11.2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.

Gegen diesen Beschluss, der ihm am 08.12.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Vorlage des Bewilligungsbescheides vom 28.07.2011 nebst Berechnungsbogen geltend gemacht, er beziehe seit August 2011 lediglich ALG-II-Leistungen in Höhe von EUR 1.032,00 monatlich.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.12.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz vom 06.01.2012 führt der Kläger ergänzend aus, er erhalte bislang lediglich ALG-II-Leistungen. Er sei seiner Frau sowie zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Weitere Angaben seien dem Berechnungsbogen zu entnehmen.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschlüsse vom 27.08.2008 – 9 Ta 150/08, vom 25.11.2008 – 10 Ta 197/08 und vom 17.12.2010 – 7 Ta 242/10, m.w.N.) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen.

An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es zunächst. Der Kläger hat zwar der Klageschrift vom 07.09.2011 ein ausgefülltes Antragsformular, jedoch keinerlei Belege beigefügt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger daher in zulässiger Weise in der Güteverhandlung vom 18.10.2011 aufgegeben, den aktuellen Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Nachdem der Kläger nicht reagiert hat, hat ihm das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 10.11.2011 aufgegeben, seine derzeitigen Einkünfte zu belegen, die Einnahmen seines Kindes zu beziffern, einen aktuellen Kontoauszug einzureichen sowie sein...

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