Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigung. Bestimmtheit. Vollstreckungstitel. Zwangsvollstreckung. Bestimmtheit des Vollstreckungstitels
Leitsatz (redaktionell)
Ein Tenor, wonach ein Arbeitgeber verurteilt wird, „den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Service A-Stadt mit den Länderverantwortlichkeiten Z-Land, Y-Land, X-Land und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen”, ist nicht ausreichend bestimmt, wenn zwischen den Parteien streitig ist, welches Tätigkeitsfeld der im Titel enthaltenen Umschreibung „Leiter Business Development und Customer Service” entspricht.
Normenkette
ZPO §§ 704, 888
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 28.10.2011; Aktenzeichen 10 Ca 835/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung der Auskunftsansprüche aus Ziff. 1 und Ziff. 2 des Teil-Urteils vom 17. Dezember 2010 richtet.
Im Übrigen wird Ziff. 3 des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Oktober 2011, Az.: 10 Ca 835/10, aufgehoben und der Antrag des Klägers auf Festsetzung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung des Beschäftigungsanspruchs zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte 62 % und der Kläger 38 % zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Durch vorläufig vollstreckbares Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.12.2010 (Az.: 10 Ca 835/10) wurde die Beklagte (Schuldnerin) verurteilt:
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2007 sowie zum 31.12.2008 für die Warengruppe/Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/ Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind,
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Höhe des Deckungsbeitrags 2 aus Geschäften mit bestehenden Kunden (Bestandsbeträge) gem. der Provisionsregelung zum Anstellungsvertrag vom 30.11./11.12.2001, wobei als Bestandsbetrag alle Deckungsbeiträge 2 zum 31.12.2009 für die Warengruppe/ Marktsegment Flockungsmittel, die Warengruppe/Marktsegment Trinkwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kesselspeisewasser, die Warengruppe/ Marktsegment Autoklavenwasser, die Warengruppe/Marktsegment Kühlwasser und die Warengruppe/Marktsegment Biozide anzugeben sind,
den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen als Leiter Business Development und Customer Service A-Stadt mit den Länderverantwortlichkeiten Z-Land, Y-Land, X-Land und dem Rest der Welt sowie als Vorgesetzten eines Key Account Managers zu beschäftigen.
Gegen dieses Teil-Urteil hat die Beklagte zunächst vollumfänglich Berufung eingelegt, die Berufung jedoch zurückgenommen, soweit sie in Ziff. 3 verpflichtet worden ist, den Kläger zu den im Tenor umschriebenen bisherigen vertraglichen Bedingungen zu beschäftigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 04.08.2011 (Az.: 10 Sa 93/11) zurückgewiesen. Die Beklagte hat beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: 10 AZN 1430/11), über die noch nicht entschieden ist.
Das Arbeitsgericht hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Teil-Urteils erteilt. Auf Antrag des Klägers (Gläubigers) setzte das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zur Erzwingung der titulierten Auskunftsverpflichtungen aus Ziff. 1) und Ziff. 2) ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils EUR 4.000,00 sowie der Beschäftigungspflicht aus Ziff. 3) in Höhe von EUR 5.000,00, jeweils ersatzweise Zwangshaft, fest. Es hat ausgeführt, die drei Anträge seien zulässig und begründet, es handele sich um unvertretbare Handlungen im Sinne des § 888 ZPO, deren Vornahme ausschließlich vom Willen der Beklagten abhinge. Die Beklagte habe weder die Auskunftsansprüche (Ziff. 1 und Ziff. 2) noch den Anspruch auf Beschäftigung des Klägers (Ziff. 3) erfüllt.
Der Beschluss wurde der Beklagten am 07.11.2011 zugestellt. Sie hat hiergegen am 21.11.2011 beim Landesarbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, die Verpflichtung auf Auskunftserteilung werde sie erfüllen, so dass es weiteren Vortrags hierzu nicht bedürfe. Den Beschäftigungsanspruch des Klägers aus Ziff. 3 des Teil-Urteils habe sie bereits vollumfänglich erfüllt. Der Kläger werde vertragsgerecht als „Leiter Business Development” beschäftigt. Das Gleiche gelte für die Tätigkeit des Klägers als „Leiter Customer Services”. Auch hier habe er die gleichen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten inne. Dass sich die Zuständig...