Entscheidungsstichwort (Thema)
Belege, konkrete. Erklärung. Erklärungspflicht, Umfang der. Glaubhaftmachung. Nachprüfungsverfahren. Prozesskostenhilfe, Aufhebung. Verhältnisse, persönliche und wirtschaftliche. Prozesskostenhilfe (Aufhebung gem. § 124 Nr. 2 ZPO)
Leitsatz (amtlich)
Der Mangel einer nicht ordnungsgemäßen Aufforderung wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens dadurch geheilt, dass der Rechtspfleger die Partei im Rahmen seines Ermessens auffordert, zur Glaubhaftmachung von Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Auskünfte und Nachweise zu erbringen.
Normenkette
ArbGG § 78; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, §§ 124, 567, 572 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 24.10.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1198/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Rechtspflegers vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Klägerin wendet sich vorliegend gegen die Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 24.10.2011 nach mehrfacher vergeblicher Aufforderung zur Mitteilung, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin mittlerweile gebessert haben, den richterlichen Bewilligungsbeschluss aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.10.2011 zugestellt. Die Klägerin hat persönlich mit einem am 08.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz „Einspruch” gegen den Aufhebungsbeschluss eingelegt mit der Begründung, sie und ihre Anwältin hätten die angeforderten Unterlagen wiederholt eingereicht. Daraufhin hat die Rechtspflegerin der Klägerin mitgeteilt, dass weder von ihr persönlich noch von ihrer Prozessbevollmächtigten auf die Schreiben vom 01.07.2011, 31.08.2011 und 26.09.2011 irgend welche Unterlagen vorgelegt worden sind. Darüber hinaus hat die Rechtspflegerin die Klägerin aufgefordert, die beigefügte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen binnen 2 Wochen einzureichen. Da die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.12.2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat der Beschwerdeführerin mit – später verlängerter Frist – aufgegeben, ihre aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 vorzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Entscheidungsgründe
II. Die nicht fristgerecht binnen eines Monats eingelegte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist im Ergebnis unbegründet. Zutreffend hat der Rechtspfleger die Beschwerdeführerin gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ArbGG aufgefordert mitzuteilen, ob sich ihre maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Rechtspfleger zu Recht den früheren Bewilligungsbeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO aufgehoben. Daraufhin hatte die Rechtspflegerin der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen. Zwar war diese Auflage der Rechtspflegerin rechtswidrig, weil sie von der Beschwerdeführerin in nicht zulässiger Weise gefordert hat, die anliegende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig ausgefüllt mit Belegen einzureichen. Eine derartige Verpflichtung einer Partei besteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut von § 120 Abs. 4 ZPO im Nachprüfungsverfahren nicht. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer und ist einhelliger Auffassung. Den Fehler der Rechtspflegerin hat das Beschwerdegericht jedoch dadurch korrigiert, dass es der Beschwerdeführerin aufgegeben hat, ihre aktuellen Verdienstbescheinigungen für die Monate Oktober, November und Dezember 2011 dem Beschwerdegericht vorzulegen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung – trotz der begehrten Fristverlängerung – nicht nachgekommen ist, war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben, da keine Veranlassung bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Fundstellen