Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegungs- und Beweislast. Einkommen, verschleiertes. Klagevorbringen. Prozesskostenhilfe. Schlüssigkeit. Verbraucherinsolvenzverfahren. Prozesskostenhilfe für Klage auf Beiziehung verschleierter Vergütung zur Masse durch Treuhänderin im Verbraucherinsolvenzverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Wie im Falle einer Drittschuldnerklage ist der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren bei einer Klage auf Einziehung von – verschleiertem – Einkommen zur Masse gehalten, Art und zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung darzulegen, um dem Gericht einen Vergleich zwischen angemessener und gezahlter Vergütung zu ermöglichen. Nur bei einem solchen Vortrag kann die beanstandete Unangemessenheit der Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO festgestellt werden.

 

Normenkette

InsO § 36; ZPO §§ 114, 850h Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 19.01.2009; Aktenzeichen 2 Ca 2150/08)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2009 – 2 Ca 2150/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die beschwerdeführende Antragstellerin ist aufgrund eines am 17.07.2008 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners Marcel Lauer.

Mit ihrem am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz gestellten Gesuch begehrt die Antragstellerin für eine beabsichtigte Klage, mit welcher verschleiertes Einkommen des Schuldners zur Masse gezogen werden soll, Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung des Klageentwurfs wurde im Wesentlichen ausgeführt,

der Schuldner sei bei der Beklagten beschäftigt und übe dort faktisch die Tätigkeit als Geschäftsführer aus. Er bezöge ein Gehalt von 1.545,00 EUR sowie als Sachbezug ein Kfz, insgesamt ein formelles Gehalt von 1.855,00 EUR. Die Geschäftsführerin der Beklagten sei in einem anderen Beruf tätig und ginge ihrer Aufgabe allenfalls als Nebentätigkeit nach. Für den Schuldner seien daher die Aufgaben eines Geschäftsführers, nämlich die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern, Verhandlungen mit Kreditgebern, Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten und Wahrnehmung der sonstigen Tätigkeit im Bereich des Geschäftszwecks verblieben. Gegen den Schuldner seien Bußgeldbescheide wegen unzulässiger Beseitigung von Tierkadavern verhängt worden. Der Schuldner sammle keinesfalls nur tote Tiere ein, sondern führe alle Geschäfte aus, die die Beklagte beträfen. In einem solchen Fall läge ein angemessenes Gehalt bei 2.800,00 EUR brutto. Hieraus ergebe sich ein zur Masse abzuführender pfändbarer Betrag von 172,05 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Entwurf vom 10.09.2008 (Bl. 1 – 7 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 19.01.2009 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass allein der Umstand, dass die eingetragene Geschäftsführerin lediglich eine Vergütung von ca. 400,00 EUR monatlich bezöge und einer Nebenbeschäftigung nachginge, nicht als Beweis dafür genüge, dass der Schuldner eine Geschäftsführertätigkeit ausgeführt habe. Die Führung des Geschäfts einer Tierbestattungsfirma mit nur einem Arbeitnehmer könne einen sehr geringen Verwaltungsaufwand bedingen. Auch der vorgelegte Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung Neuwied böte keinen hinreichenden Beweis dafür, dass der Schuldner im streitgegenständlichen Zeitraum, beginnend im Kalenderjahr 2008, eine Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten ausübe. Der Bußgeldbescheid beträfe den Zeitraum vom 2004 bis 2006 und damit im Wesentlichen den vor der Übernahme der Geschäftsführung am 02.06.2006 durch die jetzige Geschäftsführerin. Sofern der Schuldner bei Geschäftspartnern das Inkasso gemacht haben sollte, würde dieser Umstand allein eine Geschäftsführertätigkeit nicht beweisen. Es sei üblich, dass auch Mitarbeitern eine Inkassobefugnis bei Kunden übertragen würde. Sofern der Schuldner die Geschäftsführerin der Beklagten zu Terminen bei dem Steuerberater begleitet haben sollte, würde auch damit keine Geschäftsführertätigkeit bewiesen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Schuldner der Lebensgefährte der Geschäftsführerin sei. Dies könne auch der Grund für die Übernahme von Bürgschaften für die Beklagten durch den Schuldner sein.

Gegen den am 27.01.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18.02.2009 eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

Zu deren Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Schuldner würde mit 1.251,69 EUR netto für seine Tätigkeit unangemessen niedrig bezahlt. Da dieser der Lebensgefährte der Geschäftsführerin der Beklagten sei, müsse der Nachweis der Angemessenheit der Vergütung von der Beklagtenseite geführt werden. Hierzu sei von dieser nichts Substantielles vorgetragen worden. Der Schuldner habe die Beklagte nicht nur zu Terminen beim Steuerberater begleitet, sondern an diesen Gesprächen aktiv teilgenommen und die dabei getroffenen Entscheidung...

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