Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung. Nachweise, fehlende. Prozesskostenhilfe, Aufhebung der. Aufhebung von Prozesskostenhilfe. Glaubhaftmachung von Angaben im Nachprüfungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1) Erklärt eine Partei auf Aufforderung des Gerichts, eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten, dann ist der Rechtspfleger befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben sowie gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu fordern.

2) Die Aufforderung an die Partei, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, geht über die Mitteilungsobliegenheit nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hinaus. Dieser Mangel kann jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden, indem das Beschwerdegericht die vorzulegenden Belege konkret bezeichnet.

 

Normenkette

ArbGG § 78; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1, § 120 Abs. 4 S. 2, § 124 Nr. 2, §§ 127, 567

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen 7 Ca 1987/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 17.05.2010 – 7 Ca 1987/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – hat dem Kläger für die von ihm betriebene Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.

Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert, zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei. Der Kläger teilte daraufhin nach einem Vermerk des zuständigen Rechtspflegers telefonisch mit, er habe ab April 2010 eine neue Arbeitsstelle und werde eine Erklärung nebst Belegen hinsichtlich seiner Einnahmen und Ausgaben nachreichen. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger nochmals schriftlich auf, eine Erklärung nebst Belegen hinsichtlich der Ein- und Ausgaben einzureichen. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17.05.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 31.05.2010, aufgehoben.

Mit am 25.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sofortige Beschwerde erhoben und erklärt, er habe bereits die entsprechenden Unterlagen an das Gericht übersandt. Er verdiene derzeit 600,– Euro netto. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht damit begründet, der Beschwerdeführer habe weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben noch die angekündigten Belege eingereicht.

Im Beschwerdeverfahren hat das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sein angegebenes Einkommen in Höhe von 600,– Euro netto durch konkret bezeichnete Nachweise zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht nachgekommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Beschwerdeführer zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO aufgehoben.

Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Macht die Partei wie vorliegend Angaben zu einer Veränderung ihrer aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, kann das Gericht sie im Rahmen seines Ermessens auffordern, zur Glaubhaftmachung der Angaben gemäß § 118 Abs. 2 ZPO konkret bezeichnete Nachweise zu erbringen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.11.2009 – 1 Ta 208/09). Die Aufforderung an die Partei, die Einkommens – und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen, geht zwar über die Mitteilungsobliegenheit hinaus. Dieser Mangel wurde allerdings dadurch geheilt, dass das Beschwerdegericht dem Beschwerdeführer konkret aufgeben hat, bestimmte Nachweise, nämlich einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie Nachweise über die Lohnzahlungen der zurückliegenden Monate vorzulegen (vgl. LAG Rheinla...

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