Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessen. Aussetzung eines Schadensersatz-Prozesses
Leitsatz (redaktionell)
Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses im Hinblick auf ein anhängiges Strafverfahren ist nicht zulässig, wenn der Ausgang des Strafverfahrens nicht für alle Streitgegenstände des Rechtsstreits von Bedeutung ist.
Normenkette
ZPO § 149
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 13.05.2009; Aktenzeichen 1 Ca 1979/08) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 – 1 Ca 1979/08 – aufgehoben.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beklagte ist als Sachbearbeiterin bis zum 31.05.2008 Arbeitnehmerin der Klägerin gewesen. Einer der Geschäftsführer der Klägerin war (zeitweise) der M. R..
Im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren – 1 Ca 1979/08 – nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 174.093,98 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch. Gestützt wird das Schadensersatzbegehren insbesondere auf die Sachverhalte, zu denen die Klägerin unter Ziffer 9 a) bis f) (= S. 7 ff. der Klageschrift = Bl. 7 ff. d.A.) ausgeführt hat. Nach näherer Maßgabe des weiteren Vorbringens der Klägerin setzt sich die Klageforderung wie folgt zusammen:
Überweisungen auf Privatkonto des M. R. |
EUR |
208.198,91 |
Bankgebühren für Überweisungen auf Privatkonto |
EUR |
20,00 |
Überweisung an D. K. |
EUR |
24.000,00 |
Barabhebungen |
EUR |
27.711,63 |
Überweisung betreffend KG-Anteile |
EUR |
5.750,00 |
Bankgebühren für Überweisung KG-Anteile |
EUR |
46,50 |
Überweisung an RKS Trading |
EUR |
5.825,05 |
Abzüglich (Teil-)Erstattung P.-Betrag |
EUR |
83.458,11 |
Abzüglich Rückzahlungen von Konto R./K. |
EUR |
14.000,00 |
Summe |
EUR |
174.093,98 |
Im Anschluss an die Güteverhandlung vom 08.12.2008 (Sitzungsniederschrift – 1 Ca 1979/08 –, Bl. 149 f. d.A.) sah das Arbeitsgericht zunächst Akten anderer Verfahren ein und bestimmte sodann am 13.02.2009 Kammertermin. Im Vermerk vom 13.02.2009 (Bl. 159 d.A.) ist festgehalten, dass nach Einsichtnahme auch in die Strafakte eine Aussetzung des Verfahrens derzeit nicht veranlasst erscheint. Bis zum 13.05.2009 (Kammertermin) äußerten sich die Parteien wie folgt:
Im Kammertermin vom 13.05.2009 – 1 Ca 1979/08 – wurden die Akten des LG Mainz – 10 HKO 156/08 – und – 2 O 66/08 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es wurde streitig verhandelt.
Mit dem Beschluss vom 13.05.2009 – 1 Ca 1979/08 – setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur Erledigung des u.a. gegen die Beklagte gerichteten Strafverfahrens – 2050 Js 26386/08 – aus.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses vom 13.05.2009 – 1 Ca 1979/08 – (dort S. 2 unter Ziffer I. = Bl. 211 d.A.). Mit dem Schriftsatz vom 30.06.2009 legte die Beklagte am 30.06.2009 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2009 – 1 Ca 1979/08 – sofortige Beschwerde ein und gab das Zustellungsdatum des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses mit dem 16.06.2009 an. Gleichzeitig wurde die Beschwerde – wie aus Bl. 217 ff. d.A. ersichtlich – begründet.
Mit dem Beschluss vom 29.07.2009 – 1 Ca 1979/08 – hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Auf Bl. 236 ff. d.A. wird verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.05.2009 aufzuheben.
Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung vom 07.08.2009 (Bl. 243 f. d.A.) den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.05.2009. Hierauf wird verwiesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Zwar ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Aussetzungsbeschluss vom 13.05.2009 am 15.06.2009 zugestellt worden (Empfangsbekenntnis Bl. 215 d.A.). Dieses Zustellungsdatum (15.06.2009) lässt sich in Bezug auf die Beklagte bzw. die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht treffen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis befindet sich nicht in der Gerichtsakte. Demgemäß ist von dem in der sofortigen Beschwerde angegebenen Zustellungsdatum „16.06.2009” auszugehen. Gemessen daran ist die Beschwerde rechtzeitig, nämlich am 30.06.2009, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen (vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 – 2. Alternative – ZPO). Die hiernach zulässige Beschwerde hat Erfolg.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit – 1 Ca 1979/08 – insgesamt ausgesetzt. Tatsächliche Grundlagen, die diese umfassende Aussetzung rechtfertigen könnten, hat das Arbeitsgericht...