Entscheidungsstichwort (Thema)
Hauptvertrauensmann. Schwerbehinderten. Teilnahmerecht/Personalversammlungen. Teilnahmerecht des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten an Personalversammlungen einer Nebendienststelle im Kommandobereich der US-Luftwaffe
Leitsatz (redaktionell)
Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Personalversammlungen – eingeführt 2004 – ist erkennbar darauf gerichtet, Fragen der Eingliederung behinderter Menschen in der Dienststelle zu fördern und schwerbehinderten Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen.
Normenkette
SGB IX §§ 97, 95
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 13.07.2010; Aktenzeichen 7 BV 11/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.7.2010 – 7 BV 11/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers zur Teilnahme an Personalversammlungen in einer zum Kommandobereich der Dienststelle „HQ USAFE” gehörenden Dienststelle.
Der Antragsteller ist der gewählte im Kommando- und Zuständigkeitsbereich der Flugplatz R.
Im Zuständigkeitsbereich der Flugplatz R liegt unter anderem die Dienststelle G. In dieser Dienststelle sind 13 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen keiner eine etwaige Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung gegenüber seinem Arbeitgeber angezeigt hat. Eine örtliche Schwerbehindertenvertretung besteht nicht.
Die Betriebsvertretung der Dienststelle G lud den Antragsteller in seiner Eigenschaft als sowohl zu der Personalversammlung im Jahr 2009 als auch zu der Personalversammlung am 08. März 2010 ein, um dort über schwerbehindertenrechtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses der bei den US-Stationierungsstreitkräften Beschäftigten zu sprechen.
In beiden Fällen widersprach das zuständige Hauptquartier einer Teilnahme des Antragstellers an den Personalversammlungen. Dementsprechend sagte der Antragsteller seine Teilnahme ab.
Der Antragsteller begehrt mit seinem am 29. März 2010 eingegangenem Antrag die Feststellung seiner Berechtigung zur Teilnahme an den Personalversammlungen der Dienststelle G.
Zur Begründung trägt er vor:
Er sei für die Dienststelle G gemäß § 97 Abs. 6 SGB IX sowohl in seiner Eigenschaft als Hauptvertrauensmann als auch wegen fehlender örtlicher Schwerbehindertenvertretung als „örtlicher” Schwerbehindertenvertreter zuständig und dürfe dementsprechend auch an den Personalversammlungen teilnehmen.
Einer Teilnahme an einer Personalversammlung in der Dienststelle G stünde nicht entgegen, dass sich kein Angehöriger dieser Dienststelle gegenüber der Dienststellenleitung als Schwerbehinderter bzw. Gleichgestellter offenbart habe. Dies allein schließe nicht aus, dass es tatsächlich in dieser Dienststelle schwerbehinderte bzw. diesen gleichgestellte Beschäftigte gebe.
Auch stünden einer solchen Teilnahme nicht die mit dieser verbundenen Kosten entgegen.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass er in seiner Eigenschaft als berechtigt ist, an Personalversammlungen der zum Kommandobereich der Dienststelle „HQ USAFE” gehörenden Dienststelle G teilzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat
Zurückzuweisung
des Antrags beantragt und vorgetragen:
Ein Teilnahmerecht des Antragstellers ergäbe sich nicht aus § 97 Abs. 6 SGB IX. Die Regelung setze das Vorhandensein schwerbehinderter Menschen, deren Interessen es zu vertreten gelte, voraus. In der Dienststelle G gäbe es aber keine schwerbehinderten bzw. diesen gleichgestellte Beschäftigte. Ein Teilnahmerecht folge auch nicht aus § 95 Abs. 8 SGB IX. Auch diese Regelung setze voraus, dass ein Schwerbehinderter bzw. diesem gleichgestellter Beschäftigter in der Dienststelle vorhanden sei. Zudem fehle in § 97 Abs. 7 SGB IX ein Verweis auf § 95 Abs. 8 SGB IX.
Im Übrigen sei die Teilnahme des Antragstellers an einer Personalversammlung in G nicht erforderlich. Etwaige Fragen der Teilnehmer der Personalversammlung könnten auch per Telefon oder E-Mail geklärt werden. Hierdurch ließen sich auch die erheblichen Kosten für eine Dienstreise von 600 km nach G und zurück vermeiden.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 13. Juli 2010 – 7 BV 11/10 – das verfolgte Recht des Hauptvertrauensmanns der Schwerbehinderten zur Teilnahme an Personalversammlungen in der Dienststelle G festgestellt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei zugleich als örtlicher Schwerbehindertenvertreter analog § 95 Abs. 8 SGB IX grundsätzlich berechtigt, an Personalversammlungen in Dienststellen teilzunehmen, für die er zuständig sei, denen er aber nicht angehöre. Eine § 95 Abs. 8 SGB IX für die Schwerbehindertenvertretung vergleichbare...