Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde. Unzulässigkeit. Vergütungsfestsetzung. Unzulässige Beschwerde gegen Vergütungsfestsetzung bei unzureichendem Beschwerdewert
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend; gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
2. Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat; beim Antragsteller ist dies grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz zugesprochen worden ist und seinem Rechtsmittelantrag.
3. Bei einer mit Kostenantrag beantragten Festsetzung von insgesamt 654,50 Euro und der mit Beschluss erfolgten Festsetzung von 477,90 Euro ergibt sich eine rechnerische Differenz in Höhe von 176,60 Euro; da diese Differenz unter der gesetzlichen Grenze von 200 Euro liegt, kann offenbleiben, ob bei der Differenzwertermittlung die anteilige Umsatzsteuer außer Acht zu lassen ist.
Normenkette
RVG §§ 55, 33 Abs. 3 S. 1, § 55 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 12.01.2012; Aktenzeichen 7 Ca 3213/11) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Januar 2012 - 7 Ca 3213/11 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich mit seiner am 24. Januar 2012 erhobenen Beschwerde gegen den am 23. Januar 2012 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Februar 2009, mit welchem die Erinnerung gegen den Rechtsanwaltsvergütungsfestsetzungsbeschluss vom 19. Dezember 2011 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss wurden statt der unter dem 26. Oktober 2011 beantragten Vergütung in Höhe von 654,50 Euro (Bl. 20 d.A.), lediglich eine Vergütung 477,90 Euro mit der Begründung festgesetzt, es käme nur einer herabgesetzte Terminsgebühr nach Nr. 3105 RVG in Betracht
2. Die Beschwerde ist u n z u l ä s s i g.
3. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gelten im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Festsetzung nach § 55 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend.
4. Gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.
5. Vorliegend ist die Beschwerde unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzlich vorgegebene Marke nicht erreicht.
6. Der Beschwerdewert ist das finanzielle (wirtschaftliche) Interesse, das der Beschwerdeführer am Erfolg seines Rechtsmittels hat. Beim Antragsteller ist dies grundsätzlich die Differenz zwischen dem Interesse, das ihm in der Vorinstanz zugesprochen worden ist und seinem Rechtsmittelantrag (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 18. Aufl., § 33 RVG Rz. 41).
7. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine rechnerische Differenz zwischen der mit Kostenantrag vom 26. Oktober 2011 beantragten Festsetzung von insgesamt 654,50 € und der mit Beschluss vom 19. Dezember erfolgten Festsetzung von 477,90 Euro in Höhe von 176,60 Euro. Sie liegt damit unter der gesetzlichen Grenze von 200 €, wobei offenbleiben kann, ob bei der Differenzwertermittlung die anteilige Umsatzsteuer außer Acht zu lassen ist (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.2.2010 L 30 SF 56/09 B E).
8. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Absatz 2 Satz2 RVG).
9. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt.
Fundstellen