Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Vergleichsmehrwert. Kostenvergütung. Versagung der Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich bei fehlendem Erweiterungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände bedarf es eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags.
2. Aus der Formulierung, dass dem Kläger "Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt" wird, kann nicht gefolgert werden, dass auch Prozesskostenhilfe für die in einem Vergleich miterledigten Streitgegenstände gewährt wird; die übliche Bewilligungsformel bedeutet lediglich, dass dem Kläger bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wird.
Normenkette
ZPO §§ 114, 114 S. 1; BGB § 779
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 18.03.2012; Aktenzeichen 5 Ca 2183/11) |
Tenor
Die - als sofortige verstandene - Beschwerde vom 18.03.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.06.2011 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts gestellt. Die Parteien haben ihren Rechtsstreit am 26.07.2011 im Gütetermin auf der Grundlage eines Prozessvergleichs beigelegt. Hierbei erfolgte auch eine Einigung über bislang nicht rechtshängige Ansprüche. Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 01.09.2011 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Rückwirkung zum 26.07.2011 bewilligt. Mit Beschluss vom 16.09.2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägerprozessbevollmächtigten und jetzigen Beschwerdeführers auf 6.535,36 EUR für das Verfahren und auf 9.353,05 EUR für den Vergleich fest. Auf der Grundlage dieser Zahlen stellte der Klägerprozessbevollmächtigte einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung und errechnete einen Ausgleichsbetrag von 1.199,52 EUR. Das Arbeitsgericht Koblenz setzte am 24.02.2012 die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf 981,75 EUR fest. Es verwies darauf, dass der Kläger keinen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des im Gütetermin vereinbarten Vergleichs gestellt hat.
Hiergegen legte der Klägerprozessbevollmächtigte Erinnerung ein und begründete diese damit, dass das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt habe; diese Formulierung umfasse auch den Vergleichsmehrwert. Die Erinnerung vom 01.03.2012 wurde mit Beschluss vom 12.03.2012 durch das Arbeitsgericht Koblenz zurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 16.03.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 19.03.2012 Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der - als sofortige - verstandenen Beschwerde wurde durch das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Einer weiteren Aufforderung des Landesarbeitsgerichts zur Begründung der sofortigen Beschwerde kam der Beschwerdeführer nicht nach.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung ist nach § 567 Abs. 2 ZPO zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Der Klägerprozessbevollmächtigte hatte einen Ausgleichsbetrag von 1.199,52 EUR errechnet. Anstelle dessen sind 981,75 EUR festgesetzt worden.
Die sofortige Beschwerde wurde auch unter Wahrung der 2-Wochen-Frist des § 569 Abs. 1. S. 1 ZPO eingelegt.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Dem Beschwerdeführer stehen weitere Gebühren in Bezug auf die vergleichsweise Beilegung nicht rechtshängiger Streitgegenstände nicht zu.
a) Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegen-stände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 - und Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - jeweils zitiert nach juris). Der Klägerprozessbevollmächtigte hatte hier im Rahmen der Klageschrift vom 10.06.2011 für die gestellten Klageanträge Prozesskostenhilfe begehrt. Ein darüber hinausgehender Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den im Gütetermin vom 26.07.2011 geschlossenen Vergleich ist nie gestellt worden.
b) Auch aus der Formulierung im Beschluss vom 01.09.2011, wonach dem Kläger Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt worden ist, kann nicht gefolgert werden, dass auch Prozesskostenhilfe für den Vergleich und den hierin enthaltenen Mehrwert gewährt worden ist. Damit wird lediglich ausgedrückt, dass dem Kläger bezogen auf die Anträge in der Klageschrift vollumfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 - zitiert nach juris).
c) Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsmittel nicht begründet, so dass sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung erübr...