Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer. Gegenstandswert. Gerichtskostenfreiheit. Hilfswert. Umfang der Sache. Schwerbehindertenvertretung. Schwierigkeit. nichtvermögensrechtliche Streitigkeit. Wertfestsetzung. Hilfswert des § 23 Abs. 3 S. 2 Halbsatz 2 RVG. Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Hilfswert von § 23 Abs. 3 S. 2 Halbs. 2 RVG von 4.000,00 EUR ist nicht statisch, sondern einer Einzelfallbewertung zu unterziehen.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes für ein Beschlussverfahren um Fahrtkostenerstattung der Schwerbehindertenvertretung ist mangels besondere Anhaltspunkte auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 RVG zurückzugreifen und zunächst das Interesse der Schwerbehindertenvertretung an der Feststellung ihrer Rechte nach § 96 Abs. 8 SGB IX im konkreten Fall zu gewichten, was für sich genommen allerdings keine Absenkung des Hilfswerts rechtfertigt; jedoch führt der ebenfalls bei der Bewertung eines Beschlussverfahrens mit seinen Besonderheiten (entsprechend den Grundsätzen der Bewertung von Streitigkeiten nach § 80 Abs. 3 BetrVG) zu berücksichtigende Aufwand, der von den Verfahrensbevollmächtigten zu betreiben ist, in einer Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Abschlag vom Hilfswert von 4.000 Euro auf 1.000 Euro, wenn die Rechtslage angesichts der klaren Regelung in § 96 Abs. 8 SGB IX eindeutig und das Rechtsbegehren als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und es deshalb objektiv nur eines geringen Begründungsaufwandes bedarf.

2. Angesichts der Bedeutung der festzustellenden Rechte für die Schwerbehindertenvertretung, die zur Erledigung ihrer Aufgaben ein gewichtiges Interesse an der Feststellung der Reichweite der Kostenübernahme durch die Arbeitgeberin hat, erscheint eine Absenkung auf 500 Euro als zu tiefgehend; dieser Wert ist vielmehr zu verdoppeln.

 

Normenkette

GKG § 3 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 3, § 33 Abs. 3, § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; SGB IX § 96 Abs. 8

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Entscheidung vom 01.12.2011; Aktenzeichen 6 BV 21/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2011 - 6 BV 21/11 - wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 01.12.2011 - 6 BV 21/11- dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 1.000,- Euro festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 2) zur Hälfte.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren sowohl die antragstellende Schwerbehindertenvertretung als auch ihr Verfahrensbevollmächtigter die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einem Beschlussverfahren.

Im zugrundeliegenden Beschlussverfahren stritten die Beteiligten um die Pflicht der Arbeitgeberin, Fahrtkosten des Mitgliedes der Schwerbehindertenvertretung zu erstatten, sofern diese für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Verfahren anfielen, in denen die Schwerbehindertenvertretung Beteiligte ist. Die bei der Arbeitgeberin gebildete Schwerbehindertenvertretung sowie ihre Vertrauensperson stellten den Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 20,60 Euro nebst Zinsen an die Vertrauensperson sowie den Antrag, festzustellen, dass die Wahrnehmung eines Gerichtstermins, in dem die Schwerbehindertenvertretung Beteiligte ist, durch den jeweils vertretungsberechtigten Amtsträger zu seinen Amtsaufgaben gehört und keine persönliche Angelegenheit ist.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.08.2011 das Verfahren nach § 83 a Abs. 2 ArbGG noch vor Durchführung einer anberaumten Gütesitzung wegen außergerichtlicher Einigung der Beteiligten eingestellt.

Das Arbeitsgericht hat sodann den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Schwerbehindertenvertretung mit Beschluss vom 01.12.2011 auf 500,- Euro festgesetzt. Dieser Bewertung hat es eine Schätzung der in einem Referenzzeitraum von 3 Jahren anfallenden Fahrtkosten für Gerichtstermine der Schwerbehindertenvertretung zugrunde gelegt.

Mit am 09.12.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller im eigenen wie im Namen der Antragstellerin gegen diesen ihm am 05.12.2011 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 4.000,- Euro beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist unzulässig, da sie durch den angegriffenen Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts nicht beschwert ist im Sinne des § 33 Abs. 3 RVG.

Wie jedes Rechtsmittel, so setzt au...

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