Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung. Tariffähigkeit einer Vereinigung. equal-pay-Ansprüche. Aussetzung wegen Abhängigkeit von der Tariffähigkeit einer Vereinigung
Leitsatz (redaktionell)
1. § 97 Abs. 5 ArbGG, wonach das Gericht das Verfahren auszusetzen hat, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits u.a. von der Tariffähigkeit einer Vereinigung abhängt, will mit der normierten Notwendigkeit im Procedere ein Höchstmaß an Klarheit für die Befugnis zur Normsetzung erreichen.
2. Die Auffassung des aussetzenden Gerichts im Rahmen von § 97 Abs. 5 ArbGG über die Entscheidungserheblichkeit der Tariffähigkeit ist im Beschwerdeverfahren nur begrenzt nachprüfbar. Sie ist solange anzunehmen, wie der Mangel der Entscheidungserheblichkeit nicht offensichtlich ist.
Normenkette
ArbGG § 97 Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 25.03.2011; Aktenzeichen 8 Ca 1031/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. März 2011 – 8 Ca 1031/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I. Der beschwerdeführende Kläger wendet sich gegen die gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG erfolgte Aussetzung seines am 29. Juni 2009 eingeleiteten Klageverfahrens, mit welchem er als verliehener Arbeitnehmer ab August 2003 bis einschließlich Januar 2009 equal-pay Ansprüche sowie Urlaubsabgeltungsansprüche in Höhe von insgesamt 90.860,21 EUR verfolgt.
Die ursprünglich unter dem Namen E Personal- und Service GmbH firmierende Beklagte des Ausgangsverfahrens verleiht gewerbsmäßig Arbeitnehmer in andere Betriebe.
Der Kläger war im Anspruchszeitraum als Leiharbeitnehmer beschäftigt.
Der unter dem 01. August 2003 geschlossene Formular-Arbeitsvertrag enthält in § 3 folgende Regelung:
§ 3 Anzuwendender Tarifvertrag
Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis regeln sich nach dem Tarifvertrag Zeitarbeit und PSA. hier dem Manteltarifvertrag (MTV) zwischen der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften Zeitarbeit und P nachfolgend CGZP – und der Interessengemeinschaft N Zeitarbeitnehmen e. V. – nachfolgend INZ – in der jeweils gültigen Fassung.
Ergänzend finden die gesetzlichen Regelungen Anwendung.
Zur Vergütung enthält § 4 des Arbeitsvertrages folgende Regelung:
§ 4 Vergütung
Der Mitarbeiter wird entsprechend der ausgeübten Tätigkeit auf Grundlage des Entgeltrahmentarifvertrages bzw. Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen der CGZP und der INZ in die tarifliche Entgeltgruppe E 4 eingestuft. Auf Grundlage dieser Einstufung errechnet sich folgender Brutto-Stundenlohn:
Entgeltgruppe E 4
Grundlohn pro Stunde 7,80 EUR
Produktivlohn pro Stunde 9,50 EUR
Vermögenswirksame Leistungen pro Monat 13,50 EUR
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern, welches den Rechtsstreit bis zur Vorlage der vollständigen Begründung des Urteils des BAG vom 14. Dezember 2010 – AZ: 1 ABR 19/10 – mit Beschluss vom 26. Januar 2011 „ausgesetzt” hatte, fasste nach Wideraufruf des Verfahrens durch den Kläger am 25. März 2011 folgenden Beschluss:
Der Rechtsstreit wird/bleibt gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens über die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft C Gewerkschaften für Z und P S Agenturen (CGZP) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2008 einschlägigen Tarifverträge, geschlossen zwischen der CGZP und dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP), ausgesetzt.
Gegen den am 29. März 2011 zugestellten Beschluss richtet sich die am 12. April 2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers. In ihr wird eine mangelnde Erkennbarkeit deren Aussetzung und ihre Berechtigung sowie die Vorgehensweise des Arbeitsgerichtes beanstandet.
Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28. April 2011 (Bl. 174 – 176 d. A.) und 6. Juni 2011 (Bl. 268 – 271 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat in ihrem Zurückweisungsantrag insbesondere darauf abgestellt, dass das Bundesarbeitsgericht in der maßgeblichen Entscheidung vom 14. Dezember 2010 – 1 ABR 19/10 – für die streitigen Zeiträume keine rechtskräftigen Entscheidungen getroffen habe. In den Beschlussgründen sei ausgeführt, dass aufgrund der erfolgten Antragstellung nur eine gegenwartsbezogene Entscheidung habe getroffen werden können.
Auf die diesbezügliche Begründung im Schriftsatz vom 28. März 2011 (Bl. 160 – 161 d. A.) sowie die jeweiligen späteren Ergänzungen im Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (Bl. 328 – 330 d. A.) wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet.
Die Aussetzungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 25. März 2011 ist nach § 95 Abs. 5 ArbGG gerechtfertigt. Sie stellt die Reaktion auf den ausdrücklich zuletzt gestellten Aussetzungsantrag der Beklagten dar und ist entgegen der Ansicht des Klägers auch inhaltlich deutlich. Die Formulierung des unter I der Gründe dargestellten Tenors des angefochtenen Beschlusses „wird/bleibt” „ausgesetzt”) ist an § 97 Ab...