Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung. Aussetzung. CGZP. Equal-Pay. Leiharbeitnehmer. Tariffähigkeit. Verfahren. Aussetzung eines Verfahrens. Tariffähigkeit der CGZP

 

Leitsatz (amtlich)

Da das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – die Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nur gegenwartsbezogen festgestellt hat, sind vergangenheitsbezogene Zahlungsklagen, mit denen sog. Equal-Pay-Ansprüche geltend gemacht werden, gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG bis zur Erledigung eines entsprechenden Beschlussverfahrens auszusetzen.

 

Normenkette

ArbGG § 97 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 09.01.2012; Aktenzeichen 24 TaBV 1285/11)

ArbG Mainz (Urteil vom 29.06.2011; Aktenzeichen 6 Ca 1097/08)

 

Tenor

Der Rechtsstreit wird bis zur Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Januar 2012 – 24 TaBV 1285/11 – zur fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice (CGZP) im Zeitpunkt der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge am 29.11.2004, 19.06.2006 und 09.07.2008 ausgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über Equal-Pay-Ansprüche.

Die Klägerin war vom 06.11.2006 bis zum 30.06.2008 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Produktionshelferin beschäftigt. Ihr Stundenlohn betrug zuletzt EUR 7,00 brutto. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.11.2006 enthält u.a. folgende Regelungen:

„3. Tarifvertrag

Seit dem 01.01.2005 finden die Tarifverträge zwischen der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) und dem Arbeitgeberverband Mittelständische Personaldienstleister e.V. (AMP) vollinhaltlich Anwendung.

Demnach bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Parteien dieses Arbeitsvertrages nach den zwischen dem AMP und der CGZP geschlossenen Tarifverträgen, bestehend aus Mantel-, Entgeltrahmen-, Entgelt- und Beschäftigungssicherungstarifverträgen (MTV, ERTV, ETV, BSTV) sowie etwaigen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Dies gilt auch, wenn die Mitarbeiterin nicht Mitglied einer der Mitgliedsgewerkschaften der vorab genannten Tarifgemeinschaft ist. …”

Mit ihrer am 10.09.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin Differenzlohnansprüche in Höhe von EUR 1.581,88 brutto nebst Zinsen für die Monate Mai und Juni 2008 unter dem Gesichtspunkt des Equal-Pay geltend.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zunächst mit Beschluss vom 10.12.2008 gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG ausgesetzt; ihn jedoch nach Verkündung des Beschlusses des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) fortgesetzt.

Mit am 29.06.2011 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Zahlungsklage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, das BAG habe mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verneint. Aufgrund der tragenden Erwägungen des BAG bestehe kein Zweifel an der fehlenden Tariffähigkeit der CSZP auch in der Vergangenheit, jedenfalls seit 05.12.2005.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 04.07.2011 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit am 01.08.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 05.09.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie beantragt, das Verfahren auszusetzen. Die Klägerin tritt einer Aussetzung entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II. Der vorliegende Rechtsstreit ist gemäß § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen.

Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, dass die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig oder tarifzuständig ist, das Verfahren auszusetzen, bis im Beschlussverfahren über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit dieser Vereinigung entschieden ist. Damit hängt die Entscheidung über die Aussetzung davon ab, ob Streit über die Tariffähigkeit oder -zuständigkeit einer Vereinigung besteht und ob sich diese Frage streitentscheidend auf das Verfahren auswirkt. Das Gericht hat das Verfahren von Amts wegen und ohne dass die Entscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist bis zum Abschluss des Beschlussverfahrens auszusetzen (BAG vom 28.01.2008 – 3 AZB 30/07 – NZA 2008, 489).

Nach dem bisherigen Verfahrensstand ist die Frage der Tariffähigkeit der CGZP entscheidungserheblich. Die Klägerin begründet ihre Klageforderung mit dem Equal-Pay-Anspruch. Dieser steht ihr nur zu, wenn die in ihrem Arbeitsvertrag vom 06.11.2006 in Bezug genommenen Tarifverträge zwischen der CGZP und dem AMP keine Rechtswirkung entfalten, weil sie mangels Tariffähigkeit der CGZP unwirksam sind.

Das BAG hat im Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR ...

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