Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgsaussicht. Rechtsweg. Prozesskostenhilfe für Postulanten. Novizen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die §§ 17 bis 17b GVG finden im Prozesskostenhilfe-Prüfungs-Verfahren keine Anwendung. Eine auf das Prozesskostenhilfeverfahren beschränkte Verweisung scheidet aus.

2. § 114 Satz 1 ZPO verlangt keine Erfolgsgewissheit. Die Anforderungen an die „hinreichende Erfolgsaussicht” dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden. Allerdings zwingt eine bereits klar erkennbare Unschlüssigkeit des Antragsbegehrens zur Abweisung des PKH-Gesuchs. An einer hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es insbesondere bei eindeutiger (örtlicher oder sachlicher) Unzuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichts.

3. Ein Vertrag über das „Postulat” und angehende Noviziat in einem Shaolin-Kloster stellt kein Arbeitsvertrag dar und das Rechtsverhältnis ist nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wenn offensichtlich nicht auf die Begründung des Austauschverhältnisses (Arbeit gegen Lohn) abgezielt wird.

 

Normenkette

ArbGG §§ 2, 5; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 1 Ca 545/09)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.06.2009 – 1 Ca 545/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der am 14.03.1984 geborene Antragsteller schloss sich am 09.06.2008 dem Antragsgegner an, der den Antragsteller nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens als angehenden Mönch (Postulant/Novizen) aufnahm. Im Schreiben des Antragsgegners vom 20.12.2008 (Bl. 3 f. d.A.) heißt es u.a., dass der Antragsteller in der Zeit vom 09.06.2008 bis zum 20.12.2008 im Shaolin Tempel K. gelebt und in dieser Zeit „die Testwochen und das Postulat (Probezeit zum Novizen) durchlaufen” habe.

Jeweils vom Antragsteller und von dem M. W. C. S. H. Z. wurden – jeweils datiert auf den 01.10.2008 – unterschrieben

  • der „Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin” (Bl. 12 ff. d.A.)

    und

  • die „Zusatzvereinbarung zum Vertrag über die Anwärterschaft, das Postulat, das Noviziat und das Mönchstum im Shaolin Tempel und in der Tradition von Shaolin (Bl. 23 ff. d.A.).

In § 5 Ziffer 5.1 Satz 3 des „Vertrages über die Anwärterschaft …” vom 01.10.2008 heißt es:

„… Der Orden schließt im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Kranken- und Unfallversicherung für den Novizen bzw. Mönch ab …”.

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung hält der Antragsteller den Antragsgegner für verpflichtet, den Antragsteller krankenzuversichern. Da der Antragsgegner dies offenbar nicht getan habe, hafte er – so macht der Antragsteller geltend – dem Antragsteller auf den sich daraus ergebenden Schaden, – „also die Erstattung der mit der Klage geltend gemachten Krankenkassenbeiträge”.

Hinsichtlich der Höhe des von ihm geforderten Betrages verweist der Antragsteller auf das Schreiben der Betriebskrankenkasse M. O. vom 20.01.2009 (Bl. 5 f. d.A.).

Der Antragsteller beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes aus Kaiserslautern sowie des Rechtsanwalts Z. aus B-Stadt als Verkehrsanwalt zu bewilligen.

Wenn und insoweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, beantragt er, wie folgt zu erkennen:

Der Beklagte (Antragsgegner) wird verurteilt,

an den Kläger (Antragsteller) 476,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.03. zu zahlen.

Zwecks Darstellung der erstinstanzlichen Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 30.03.2009 (Bl. 1 f. d.A.) und vom 09.04.2009 (Bl. 10 f. d.A.) sowie vom 27.04.2009 (Bl. 36 f. d.A.) verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Antragsgegner hat sich nach näherer Maßgabe seiner Schriftsätze vom 14.04.2009 (Bl. 31 ff. d.A.) und vom 25.05.2009 (Bl. 44 ff. d.A.) gegen das Antragsbegehren des Antragstellers verteidigt. Hierauf wird verwiesen.

Mit Beschluss vom 10.06.2009 – 1 Ca 545/09 – hat das Arbeitsgericht das Prozesskostenhilfegesuch des Antragsteller zurückgewiesen und dabei u.a. darauf abgestellt, dass die Klage deshalb keine Aussicht auf Erfolg biete, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden habe, sondern der Kläger lediglich als angehender Mönch aufgenommen worden sei. Gegen den ihm am 16.06.2009 zugestellten Beschluss vom 10.06.2009 – 1 Ca 545/09 – hat der Antragsteller am 26.06.2009 mit dem Schriftsatz vom 24.06.2009 sofortige Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Dort führt der Antragsteller u.a. aus, dass es nicht zutreffe, dass er am 10.04.2009 erklärt habe, er wolle die Klage nicht und werde dafür sorgen, dass sie zurückgenommen werde. (Weiter) hält der Antragsteller die Auffassung des Arbeitsgerichts dazu, ob ein Arbeitsverhältnis bestand, für unrichtig. Durch den Vertrag vom 01.10.2008 sei ein Ausb...

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