Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit. Anforderungen an Entstehung eines Vergleichsmehrwerts
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstandswert für die Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit sind drei Bruttomonatsgehälter.
2. Bei streitiger Verlängerung der Elternzeit ist ein Vergleichsmehrwert festzusetzen.
Normenkette
RVG § 33 Abs. 3; GKG § 42 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Entscheidung vom 17.07.2020; Aktenzeichen 1 Ca 102/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17. Juli 2020 - 1 Ca 102/20 -unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren auf 14.957,33 EUR und für den Vergleich auf 19.943,64 EUR festgesetzt wird.
Eine Gerichtsgebühr ist nicht zu erheben.
Gründe
Die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR.
Die Beschwerde hat im Wesentlichen Erfolg. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist für das Verfahren auf 14.957,33 EUR entsprechend drei Bruttomonatsentgelten und für den Vergleich auf 19.943,64 EUR unter Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwertes von einem weiteren Bruttomonatsentgelt festzusetzen.
1. Das im vorliegenden Verfahren verfolgte Klagebegehren auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ist nicht mit 1 ½ Bruttomonatsgehältern, sondern mit drei Bruttomonatsentgelten zu bewerten (3 x 4.985,91 EUR= 14.957,33 EUR). Nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 09. Februar 2018, an dem sich das Beschwerdegericht im Interesse einer möglichst einheitlichen Wertrechtsprechung orientiert, erfolgt nach Ziff. 1. Nr. 8 die Bewertung des auf eine Arbeitszeitveränderung gerichteten Klagebegehrens entsprechend Ziff. 1. Nr. 4, mithin entsprechend der Bewertung bei einer Änderungskündigung oder einem sonstigen Streit über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Nach Ziff. 1. Nr. 4.2 beträgt der Wert bei Änderungskündigungen mit Vergütungsänderung oder sonstigen messbaren wirtschaftlichen Nachteilen die dreifache Jahresdifferenz, mindestens eine Monatsvergütung, höchstens die Vergütung für ein Vierteljahr. Nach diesen Grundsätzen sind für die Bemessung des Gegenstandswertes bei einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers wegen der Vergleichbarkeit mit einer Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwertes bei einer Änderungskündigung heranzuziehen. Bei Änderungsschutzklagen ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Wertes der Änderung auszugehen (§ 42 Abs. 1 S. 1 GKG). Bezieht sich das Teilzeitbegehren auf eine kürzere Laufzeit als drei Jahre, so ist dieser Zeitraum maßgeblich (§ 42 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz GKG). Dabei ist allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG geregelte Streitwertobergrenze von drei Bruttomonatsentgelten für Bestandsschutzstreitigkeiten zu beachten (LAG Nürnberg 04. August 2020 -2 Ta 84/20 -Rn. 18-20, NZA -RR 2020, 603; LAG Hamburg 16. März 2011 -7 Ta 4111 - Rn. 8 f, juris).
Auch wenn sich das Klagebegehren auf Verringerung der Arbeitszeit ab dem 03. Dezember 2019 auf die zunächst bis zum 02. Dezember 2020 in Anspruch genommene Elternzeit bezogen hat, übersteigt der mit der begehrten Arbeitszeitveränderung verbundene Vergütungsunterschied für diesen Zeitraum die Streitwertobergrenze von drei Bruttomonatsentgelten. Dementsprechend ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für die im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Arbeitszeitveränderung nach Ziff. 1. Nr. 8 des Streitwertkatalogs entsprechend der Bewertung bei Änderungskündigungen gemäß Ziff. 1. Nr. 4 des Streitwertkatalogs mit (höchstens) drei Bruttomonatsentgelten, d.h. in Höhe von insgesamt 14.957,33 EUR zu bewerten (vgl. LAG Hamburg 16. März 2011 -7 Ta 4111 -juris). Da im Streitfall der Vergütungsunterschied, der sich nach der geltend gemachten Arbeitszeitveränderung für die Dauer der Elternzeit ergibt, die in § 42 Abs. 2 S. 1 GKG geregelte Streitwertobergrenze für Bestandsschutzstreitigkeiten übersteigt, ist eine weitergehende Begrenzung des Gegenstandswertes auf 1 ½ Bruttomonatsentgelte nicht angezeigt. Das Beschwerdegericht folgt insoweit abweichend von der vom Arbeitsgericht zitierten früheren Rechtsprechung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz den zutreffenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs gemäß den oben dargestellten Grundsätzen.
2. Im Hinblick darauf, dass zwischen den Parteien weiterhin Streit bzw. Ungewissheit über eine Verlängerung der Elternzeit um ein weiteres Jahr bestand und diese Frage durch den abgeschlossene...