Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgsaussicht, hinreichende. Prozesskostenhilfe. Prozesskostenhilfe: Wegfall der hinreichenden Erfolgsaussicht
Leitsatz (amtlich)
Hinreichende Erfolgsaussicht muss noch zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Ludwigshafen (Beschluss vom 31.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 2106/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein vom 31.01.2011, AZ: 7 Ca 2106/10, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I. Mit seiner am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht Ludwighafen eingegangener Klage machte der Kläger Urlaubsabgeltungsansprüche sowie Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010 geltend und beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die geltend gemachten Beträge gingen am 09. und 11.11.2010 auf dem Konto des Klägers ein. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor mit einem ihm am 11.11.2010 zugegangenen Schreiben über die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages informiert.
Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags die mit der Klage geltend gemachten Forderungen bereits erfüllt gewesen seien. Gegen diesen ihm am 04.02.2011 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 17.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, welche das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.
Entscheidungsgründe
II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist form- und fristgerecht (§ 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhoben worden und damit zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestand für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, da zu diesem Zeitpunkt die Forderungen des Klägers bereits erfüllt waren.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe dann nicht zu bewilligen ist, wenn die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr besteht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2006 – 11 Ta 32/06 –, juris).
Klage und Prozesskostenhilfegesuch gingen erst am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht ein. Die letzte Zahlung an den Kläger, durch welche die Klageforderung vollständig erfüllt wurde, wurde dem Konto des Klägers bereits am 11.11.2010 gutgeschrieben. Er war zudem durch das Schreiben des Beklagten vom 10.11.2010, welches ihm am 11.11.2010 zugegangen ist, darüber unterrichtet, dass der Beklagte eine weitere Teilzahlung in Höhe des noch offen stehenden Restbetrages angewiesen hat. Für den Kläger hätte – worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat – somit Veranlassung bestanden, den Eingang der ersten Teilzahlung anhand seiner Kontoauszüge nachzuvollziehen und in der Folge seinen Prozessbevollmächtigten über den Eingang dieser abschließenden Zahlung am 11.11.2010 zu unterrichten.
Das Arbeitsgericht hat daher im Ergebnis und in der Begründung zutreffend den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen.
III. Die Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.
Fundstellen