Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlungsanordnung, nachträgliche. Notwendigkeit der Begründung einer Nichtabhilfe-Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Abhilfeentscheidung über eine sofortige Beschwerde erfordert einen Beschluss. Eine bloße Übersendungsverfügung ist nicht ausreichend.
2. Nichtabhilfebeschlüsse sind jedenfalls dann zu begründen, wenn der angefochtene (Ausgangs)-Beschluss nicht genügend begründet worden ist.
Normenkette
ZPO §§ 120, 572
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Beschluss vom 28.01.2009; Aktenzeichen 7 Ca 390/06) |
Tenor
1. Die (faktische) Nichtabhilfe-Entscheidung und die zur Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht führende Vorlageverfügung des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – (– 7 Ca 390/06 –) werden aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, damit dort vom zuständigen Rechtspfleger/von der zuständigen Rechtspflegerin ordnungsgemäß das in § 572 Abs. 1 S. 1 Halbsätze 1 und 2 ZPO vorgesehene Verfahren durchgeführt werden kann.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Für das seinerzeitige erstinstanzliche Erkenntnis-Verfahren – 7 Ca 390/06 – war dem Beklagten unter Beiordnung seines damaligen Prozessbevollmächtigten nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 19.06.2006 – 7 Ca 390/06 – (s. Bl. 74 d.A.) die Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die PKH-Bewilligung erfolgte mit der Maßgabe, dass der Beklagte einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte. Vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hatte der Beklagte dem Arbeitsgericht die Erklärung (vom 15.05.2006) über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt (Bl. 1, 1 R des PKH-Beiheftes nebst Anlage – Wohnraum-Mietvertrag vom 31.01.2006 in Kopie, Bl. 2 ff. des PKH-Beiheftes). Wegen der Überprüfung der Vermögensverhältnisse des Beklagten wandte sich das Arbeitsgericht mit dem Schreiben vom 07.08.2008 (Bl. 30 des PKH-Beiheftes) an den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Dieser sandte das gerichtliche Schreiben mit Telefax vom 10.08.2008 an das Arbeitsgericht mit folgendem Vermerk zurück:
„Ich habe das Mandat niedergelegt! Eine aktuelle Anschrift ist mir nicht bekannt!”
Am 13.10.2008 gelangte die (neue) Erklärung des Beklagten vom 06.10.2008 (über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) zur Gerichtsakte (= Bl. 38, 38 R des PKH-Beiheftes). Beigefügt war die Entgeltabrechnung für September 2008 (Bl. 39 des PKH-Beiheftes). Das Arbeitsgericht forderte nunmehr Rechtsanwalt D. mit dem gerichtlichen Schreiben vom 20.10.2008 auf, die vom Beklagten „angegebene Zahlungsverpflichtung wie z.B. Miete pp. durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen”. Das daraufhin von dem Beklagten selbst beim Arbeitsgericht eingereichte Schreiben vom 06.11.2008 (Bl. 41 d.A.) beantwortete das Arbeitsgericht mit den Schreiben vom 19.11.2008 und vom 08.12.2008 (Bl. 42 f. des PKH-Beiheftes). Im Anschluss an das weitere gerichtliche Schreiben vom 02.01.2009 (Bl. 44 des PKH-Beiheftes) änderte das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 19.06.2006 getroffene Zahlungsbestimmung [… der Kläger braucht „keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten …”] dahingehend ab, dass der Beklagte ab dem 15.02.2009 monatliche Raten in Höhe von 250,00 EUR zu zahlen hat. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht im Beschluss vom 28.01.2009 – 7 Ca 390/06 – im wesentlichen aus, dass die in § 120 Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Nachprüfung ergeben habe, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten und dass der Beklagte nunmehr in der Lage sei, die angefallenen 2,61 EUR Gerichts- und 912,34 EUR Rechtsanwaltskosten, also insgesamt 914,95 EUR an die Landeskasse zu zahlen.
Der Beschluss vom 28.01.2009 – 7 Ca 390/06 – wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 02.02.2009 zugestellt (Empfangsbekenntnis Bl. 47 des PKH-Beiheftes). Ein Zustellungsnachweis (Empfangsbekenntnis oder Zustellungsurkunde) darüber, wann dem Beklagten persönlich und/oder Rechtsanwalt D. der Beschluss vom 28.01.2009 – 7 Ca 390/06 – zugestellt worden ist, befindet sich weder in der Hauptakte, noch im PKH-Beiheft.
Am 04.03.2009 ging der Schriftsatz des Beklagten vom 27.02.2009 bei dem Arbeitsgericht ein. In diesem Schreiben, in dem der Beklagte das erstinstanzliche Aktenzeichen – 7 Ca 390/06 – angibt, heißt es u.a.:
„… Zum Beschluss lege ich Beschwerde ein, da ich nicht so viel verdiene, um diesen Betrag von 914,95 EUR auf einmal zu zahlen. Wenn, dann kann ich eine Ratenzahlung vornehmen von 20,00 EUR, mehr geht leider nicht. Auch in der Beschlussfassung die sie angeben vom 02.01.09 wurde ich nicht gehört, so wie sie es in dem Beschlussschreiben angeben …”.
Das Arbeitsgericht wandte sich daraufhin mit dem Schreiben vom 09.03.2009 (Bl. 51 des PKH-Beiheftes) u.a. wie folgt an den Beklagten:
„… Bitte stellen Sie nun klar, ob Sie den Beschluss vom 28.01.2009 anfechten wollen. Sie ...