Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungslast. Erfolgsaussichten. Mehrarbeit. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Erfolgsaussichten
Leitsatz (redaktionell)
§ 108 GewO gewährt keinen eigenständigen Anspruch auf Abrechnung zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs. Auch ein Anspruch in Form einer nebenvertraglichen Auskunfts- und Abrechnungspflicht scheidet aus, weil dies den Bestand des Zahlungsanspruchs voraussetzt.
Normenkette
ZPO § 114; GewO § 108
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 11.06.2008; Aktenzeichen 9 Ca 883/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz-Auswärtige Kammern Neuwied – vom 11.6.2008, Az. 9 Ca 883/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO.
Die Beschwerdekammer folgt zunächst der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nicht-Abhilfebeschluss vom 2. September 2008. Ergänzend ist lediglich auszuführen:
1. Soweit der Antragsteller zur Begründung eines Zurückbehaltungsrechts im Rahmen der beabsichtigten Vollstreckungsabwehrklage einen Anspruch auf Auskunft bzw. Abrechnungserteilung für den Zeitraum geltend machen will, hinsichtlich dessen die Klage auf weitergehende Vergütungsansprüche durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.11.2007, Az. 9 Sa 532/07, rechtskräftig abgewiesen worden sind (August 2005 – Oktober 2006) scheidet ein Anspruch auf Auskunft und/oder Vergütungsabrechnung von vornherein aus. Ein solcher Anspruch folgt weder aus § 108 GewO, noch aus einer nebenvertraglichen Auskunftspflicht gem. §§ 241 Abs. 2, 242 BGB.
Der Anspruch des Klägers auf Abrechnungen nach § 108 GewO ist erfüllt. Abrechnungen über die tatsächlich erfolgten Zahlungen liegen vor. § 108 GewO betrifft nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung und gewährt keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (BAG 12.7.2006 – 5 AZR 646/05 – EzA § 108 GewO Nr. 1).
Ein Anspruch in Form einer nebenvertraglichen Auskunfts- und Abrechnungspflicht scheidet aus, da ein solcher Anspruch einen dem Grunde nach bestehenden Zahlungsanspruch voraussetzt (BAG 27.6.1990 – 5 AZR 334/90 – EzA § 242 BGB Auskunftspflicht Nr 2). Ein weitergehender Vergütungsanspruch für den genannten Zeitraum steht aber dem Grunde nach nicht nur nicht ausreichend fest, sondern scheidet vielmehr aufgrund der Rechtskraft des genannten Urteils des Landesarbeitsgerichts aus.
2. Aber auch Auskunfts- bzw. Abrechnungsansprüche für den Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2005 und November 2008 scheiden aus. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob auch diesbezüglich Zahlungsansprüche von vornherein im Hinblick auf das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts unter dem Gesichtspunkt der sog. verdeckten Teilklage ausscheiden.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Einrede nach § 320 BGB schon deshalb ausscheidet, weil § 320 BGB nur einschlägig ist, wenn die fraglichen Verpflichtungen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen, die eine Leistung also Gegenleistung für die andere ist. Dies ist im Verhältnis des Kostenerstattungsanspruchs und eines eventuellen Abrechnungs- oder Auskunftanspuchs nicht der Fall. Ein demnach einzig in Betracht kommendes Zurückbehaltungsrecht rechtfertigt im Falle seines Bestehens aber im Falle seiner Geltendmachung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage schon nicht die vom Antragssteller mit dem Antrag erstrebte Rechtsfolge der vollständigen Einstellung der Zwangsvollstreckung, sondern nur einen Anspruch auf Abgabe einer rechtsgestaltenden Erklärung dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung der geltend gemachten Verpflichtung zulässig ist (so für die Einrede nach § 320 BGB: BGH 27.6.1997 – V ZR 91/96, NJW-RR 1997, 1272; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 767 Rz. 12 „Zurückbehaltungsrecht”).
b) Davon unabhängig besteht ein Anspruch des Antragstellers auf Abrechnung/Auskunftserteilung nicht.
Wie bereits ausgeführt, scheidet ein Anspruch nach § 108 GewO aus. Aber auch ein Anspruch aus einer vertraglichen Nebenpflicht besteht nicht.
Es ist anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann Denn der Ausgleich gestörter Vertragsparität gehört zu den Hauptaufgaben des Zivilrechts. Ein Ungleichgewicht kann etwa aus einer wirtschaftlichen Übermacht oder aus einem erheblichen Informationsgefälle resultieren. Eine solche Situation kann es erfordern, Auskunftsansprüche zu statuieren, die eine Vertragspartei zur Wahrnehmung ihrer materiellen Rechte aus dem Vertrag benötigt. Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Zahlungsansp...